06.07.2022rss_feed

ASP in der Uckermark: Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet eingerichtet

Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet im Landkreis Uckermark

Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet im Landkreis Uckermark

Der Landkreis Uckermark hat heute vor dem Hintergrund des jüngsten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in einem schweinehaltenden Betrieb Details zu den Restriktionszonen und den darin geltenden Maßnahmen bekanntgegeben. Die Tierseuchenallgemeinverfügung wurde heute erlassen und wird morgen in den regionalen Tageszeitungen sowie auf der Webseite des Landkreises veröffentlicht.

 

Um den Ausbruchsort des jüngsten Falls von Afrikanischen Schweinepest (ASP) in einem schweinehaltenden Betrieb im Landkreis Uckermark wurden heute im Rahmen der Tierseuchenallgemeinverfügung die Restriktionsgebiete festgelegt und verschiedene Maßnahmen angeordnet. Das teilte der Landkreis heute in einer Pressemitteilung mit. Die Verfügung, inklusive detaillierter Karten, wird am morgigen Donnerstag, 07.07.2022 unter www.uckermark.de veröffentlicht. Anders als bei ASP-Ausbrüchen bei Wildschweinen gibt es keine Ernteeinschränkungen in den eingerichteten Restriktionsgebieten.

 

Das gilt im Sperrbezirk

Für den Sperrbezirk, der in einem Radius von 3 km um den Ausbruchsort eingerichtet wurde, gelten nach Angaben des Landkreises insgesamt 14 Maßnahmen. Unter anderem dürfen aus oder in die hier ansässigen Bestände keine Schweine verbracht werden. Dies betrifft auch verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen. Hausschlachtungen sind verboten. Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden. Die Halter von Schweinen haben sämtliche Tiere abzusondern.

 

Das gilt im Beobachtungsgebiet

Für das Beobachtungsgebiet, das in einem Radius von 10 km um den Ausbruchsort eingerichtet wurde, wurden insgesamt 10 Anordnungen getroffen. Unter anderem dürfen Schweine nicht auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, getrieben oder transportiert werden. Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen nicht verbracht werden. Ausnahmen können auf Antrag durch das Veterinäramt erteilt werden.

 

Wer ist betroffen?

Eine Auflistung der betroffenen Gemeinden, Gemarkungen, Orts- und Gemeindeteile finden Sie hier: https://www.uckermark.de/Service-Aktuelles/Afrikanische-Schweinepest/ASP-Sperrbezirk-und-Beobachtungsgebiet-eingerichtet.php

 

Der Landkreis Uckermark fordert zudem alle schweinehaltenden Betriebe und Privatpersonen auf, ihre Bestände – soweit noch nicht erfolgt - im Veterinäramt in Prenzlau unter der Rufnummer 03984 70-1139 zu melden und die Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten.


Die Allgemeinverfügung vom Landkreis Uckermark finden Sie hier

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