07.07.2022rss_feed

ASP im Emsland und der Uckermark: So ist das Vorgehen bei QS und ITW

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Angesichts der jüngsten Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in zwei schweinehaltenden Betrieben in Niedersachsen und Brandenburg sowie den daraus resultierenden behördlichen Maßnahmen informieren die Qualität und Sicherheit GmbH (QS) und die Initiative Tierwohl (ITW) über das Vorgehen im QS-System bzw. bei der ITW. Lassen sich bestimmte Kriterien aufgrund der Ausnahmesituation nicht einhalten, sollten Schweinehalter die Gründe plausibel erklären und belegen können und in jedem Fall die Einhaltung der Tierschutzanforderungen gewährleisten.

 

Vor dem Hintergrund der jüngsten Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in zwei schweinehaltenden Betrieben in Niedersachsen und Brandenburg haben die Qualität und Sicherheit GmbH (QS) und die Initiative Tierwohl (ITW) ihre Bündler über das Vorgehen im QS-System bzw. bei der ITW informiert. Ist ein Schweinehalter von Restriktionen betroffen, kann es sein, dass sich bestimmte Kriterien durch die Ausnahmesituation z.B. bei Vermarktungsengpässen nicht einhalten lassen. In diesem Fall gelten die folgenden Regeln.

 

Plausible Begründung ist Voraussetzung

Wie QS und ITW mitteilen, wird im Audit das Kriterium Platzangebot nicht negativ bewertet, sofern plausibel erkennbar sei, dass die erhöhte Besatzdichte bei Schweinen nur vorübergehend und der Sondersituation geschuldet ist. Das gelte auch für weitere, damit verbundene Prüfkriterien, wie z.B. das Tier/Tränkeplatz-Verhältnis. Auch die Stallböden für Mastschweine könnten, wenn die Tiere länger als geplant in der Ferkelaufzucht bleiben, ggf. nicht mehr passen oder das Stallklima entspräche nicht mehr allen Anforderungen des Leitfades. In diesen Fällen müsse geklärt werden, ob die Abweichungen aus der Sondersituation resultieren. Wenn ja, werde das Kriterium nicht abgewertet – es sei denn es entsteht ein massiver Verstoß gegen Tierschutzvorgaben. Auch Abweichungen, die auf erhöhte Tierzukäufe zurückzuführen sind, seien von dieser Ausnahme explizit ausgenommen.

 

Schriftliche Bestätigung einholen

Schweinehalter sollten möglichst eine schriftliche Bestätigung zur behördlichen Sperrung des Betriebs vorlegen, um die Situation möglichst plausibel begründen zu können. Dies gilt auch, wenn der Betrieb nicht selbst direkt von einer Vermarktungssperre betroffen ist, sondern einer der abnehmenden Betriebe bzw. das Schlachtunternehmen.

 

Tierschutzanforderungen einhalten

Im Schreiben wird betont, dass die Ausnahmeregelungen nur dann greifen, wenn im Sinne des Tierschutzes gehandelt wurde. Wenn Tierhalter kurzfristig Ausweichställe zur Unterbringung von Schweinen anmieten oder die Tiere in anderen Ersatzgebäuden unterbringen, müsse die korrekte Versorgung der Tiere sichergestellt sein. Sollten Gebäude genutzt werden, die nicht im bisherigen Audit berücksichtigt waren, müsse der Tierhalter den Bündler über die Nutzung der Ersatzunterkunft und die voraussichtliche Dauer informieren. Diese Meldung an den Bündler werde im Audit unter 2.1.1 Betriebsdaten bewertet. Eine Auditierung dieser Ersatzställe vor der Nutzung oder der Vermarktung der Tiere sei nicht zwingend notwendig.

 

Auditdurchführung/Zertifikatsverlängerung

Die Kontrollen im Rahmen von QS und ITW entfallen, wenn ein Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen nicht betreten werden darf. Für die QS-Zertifikatslaufzeiten und die ITW-Zulassungen gilt: Mit entsprechender Begründung kann ein Zertifikat nach dem üblichen Verfahren des QS-Systems verlängert bzw. ein Antrag auf Verlängerung der ITW-Auditfrist gestellt werden. Alle übrigen anstehenden Audits in nicht betroffenen Regionen werden unter Einhaltung aller Biosicherheitsmaßnahmen weiterhin durchgeführt.


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