24.07.2025rss_feed

ASP: Hessen gewährt ASP-Nothilfe für betroffene Betriebe

ASP-Restriktionszone in Hessen ©FLI

ASP-Restriktionszone in Hessen ©FLI

Der Ausbruch der Afrikanischen Schweinpest (ASP) hat aufgrund der Quarantäneauflagen für schweinehaltende Betriebe teilweise zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden in den Restriktionszonen geführt. Um die wirtschaftlichen Folgen der ASP-Auflagen abzufedern, stellt die Hessische Landesregierung gezielte finanzielle Hilfen für Schweinehalter bereit.

 

Seit Juni 2024 haben der Ausbruch der Afrikanischen Schweinpest (ASP) und die damit verbundenen Quarantäneauflagen für schweinehaltende Betriebe zu teilweise erheblichen wirtschaftlichen Schäden in den Sperrzonen II und III geführt. Um die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe zu unterstützen, gewährt das Land Hessen eine Schadensausgleichszahlung (Billigkeitsleistung). Dazu wurde die Richtlinie Extremwetter-Nothilfe 2024 um den Schadensausgleich ASP erweitert. Dieser soll Betrieben gewährt werden, die vor dem Ausbruch der ASP mehr als 100 Schweine gehalten haben.

 

Mit der Überarbeitung der Richtlinie zum 12. Juni 2025 gibt es einige wichtige Neuerungen:

  • Die Feststellung der existenzgefährdenden Schäden erfolgt durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten landwirtschaftlichen Sachverständigen.
  • Bei der Beantragung muss angegeben werden, ob andere Zahlungen, wie z.B. Versicherungsleistungen, erwartet werden oder ob Aufwendungen eingespart wurden. Diese Angaben werden bei der Schadensberechnung berücksichtigt und können den Anspruch mindern.
  • Die Billigkeitsleistung beträgt bis zu 80 Prozent der festgestellten Schadenshöhe, maximal jedoch 250.000 Euro.

 

Achtung Fristende: Antrag bis zum 30.10.25 stellen

Die Antragsfrist für den Schadensausgleichzahlung endet am 30.10.2025. Anträge sind bei den zuständigen Fachgebieten Landwirtschaft der jeweiligen Landkreise zu stellen. Für die Feststellung der Höhe des Schadens und des kausalen Zusammenhangs mit dem Ausbruch der ASP ist ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten landwirtschaftlichen Sachverständigen erforderlich und Teil des Antrags.

 

Weitere Infos zum Antrag sowie den zuständigen Antragsstellen finden Sie hier: landwirtschaft.hessen.de/landwirtschaft/extremwetter-nothilfe-2024

 


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