20.07.2022rss_feed

ASP im Emsland: Regelungen zur Verbringung von Ferkeln innerhalb der Überwachungszone

Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat heute die Regelungen zur Verbringung von Ferkeln innerhalb der Überwachungszone erlassen

Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat heute die Regelungen zur Verbringung von Ferkeln innerhalb der Überwachungszone erlassen

Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat bekannt gegeben, dass Ferkel innerhalb der Überwachungszone unter Beachtung bestimmter tierseuchenrechtlicher Anforderungen und mit einer behördlichen Genehmigung verbracht werden dürfen. Der entsprechende Erlass wurde heute an die Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim übermittelt. Details zur Vermarktung von Schlachtschweinen sind noch in Abstimmung. Weiterhin unklar ist die Eintragsursache des Virus in den niedersächsischen Betrieb.

ISN: Der Erlass ist ein wichtiges Puzzleteil. Um Vermarktungslösungen von Schweinen aus der Überwachungszone zu schaffen, laufen die Abstimmungsgespräche weiter auf Hochtouren.

 

Verbringen von Ferkeln innerhalb der Überwachungszone möglich

Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat heute im Zusammenhang mit dem ASP-Ausbruch im Emsland darauf hingewiesen, dass das Verbringen von Ferkeln aus der Überwachungszone in andere Betriebe innerhalb der Überwachungszone mit behördlicher Genehmigung möglich ist. Einen entsprechenden Erlass hat das Ministerium an die Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim übermittelt. Wöchentlich stehen in dem betroffenen Gebiet zirka 3.000 Ferkel zur Vermarktung an. Der Erlass konkretisiert, dass unter Beachtung bestimmter tierseuchenrechtlicher Anfor­derungen Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbrin­gungsverbot möglich sind. So können Transporte von Schweinen im Rahmen des Produktionszyklus aus einem Betrieb in der Überwachungszone in einen anderen Betrieb in der Überwachungszone von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Voraus­setzung ist unter anderem, dass sich der Bestimmungs­betrieb innerhalb derselben Lieferkette befindet.

Unterdessen laufen die Ermittlungen zur Eintrags­ursache weiter, die bislang noch unbekannt ist.

 

Vermarktungswege für Schlachtschweine in Abstimmung

Das Ministerium führt derzeit Gespräche mit der Schlachtbranche sowie mit Verbänden, Verarbeitern, Landvolk und ISN. Ziel ist es, für die Dauer der Sperre bis zum 14.10.2022 ein geeignetes Vorgehen zu finden. In den beiden von der Sperrung betroffenen Zonen befinden sich rund 200.000 Schweine, die in den kommenden Wochen Schlachtreife erlangen werden. Rechtlich stehen die Voraussetzungen fest: Derzeit wird die Umsetzung der Rahmenbedingungen abgestimmt. Danach kann mit dem Verbringen begonnen werden. In den Gesprächen wird derzeit erörtert, welche Schlacht­höfe in Frage kommen und wie eine mögliche weitere Verarbeitung des Fleisches aussehen kann. Das Fleisch muss laut EU-Verordnung vor dem Inverkehr­bringen hitzebehandelt werden. Alternativ sind auch noch andere Verfahren wie Salzen und Reifen unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Nach der risikomindernden Behandlung ist eine uneingeschränk­te Vermarktung nach EU-Recht möglich.

 

Die ISN meint:

Der Erlass ist ein erster Schritt. Es sollte aber jedem klar sein, dass das nur ein Puzzleteil ist, um nicht in ein Tierschutzproblem zu laufen. Die Wirtschaftlichkeit der Betriebe in der Überwachungszone steht auf einem anderen Blatt.

Vor dem Hintergrund der von der EU festgelegten Dauer der Restriktionsgebiete von 90 Tagen ist es aus Sicht der Schweinehalter unbedingt notwendig, unter Beachtung der geltenden EU-Vorgaben praktikable Lösungen für die Verbringung von Schweinen zu erreichen. Dies gilt sowohl für Ferkel als auch für Schlachtschweine, wo derzeit noch intensive Gespräche auf verschiedenen Ebenen laufen. Hier arbeiten wir zusammen mit allen Beteiligten intensiv daran, schnellstmöglich eine Lösung für die Vermarktung der Schweine aus den gesperrten Gebieten unter akzeptablen Bedingungen zu erreichen.

Generell gilt absolute Wachsamkeit für alle schweinehaltenden Betriebe – ein weiterer ASP-Fall bedeutet auch immer eine Verlängerung der Dauer der Restriktionen


Die in den Restriktionszonen geltenden Auflagen für die Betriebe sind der jeweiligen Allgemeinverfügung zu entnehmen

Die Allgemeinverfügung vom Landkreis Emsland finden Sie hier

Die Allgemeinverfügung vom Landkreis Grafschaft Bentheim finden Sie hier

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