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Arzneimittelgesetz: Änderungen für Tierhalter ab dem 01. November

Medikamentenschrank

Am 1. November 2021 tritt das 17. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes in Kraft. Welche wesentlichen Änderungen auf die Tierärzte und Tierhalter zukommen, hat das Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) zusammengefasst.

 

1. Angabe des Anwendungs- oder Abgabedatums des Arzneimittels

Beim Einsatz von Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, muss bei der Mitteilung nach § 58b AMG zukünftig das Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels angegeben werden.

 

2. Verpflichtende Nullmeldung

Auch wenn in einem Halbjahr keine Arzneimittel mit antibakteriell wirksamen Stoffen angewendet worden sind, muss dies der zuständigen Behörde mitgeteilt werden (sog. verpflichtende Nullmeldung).

 

3. Schriftliche Versicherung auch elektronisch

Die Versicherung des Tierhalters, dass er sich an die Behandlungsanweisung des Tierarztes gehalten hat, kann zukünftig auch elektronisch direkt in HI-Tier erfolgen.

 

4. Wirkstoffkombination von Sulfonamiden und Trimethoprim als ein Wirktag

Arzneimittel mit der Wirkstoffkombination von Sulfonamiden und Trimethoprim werden zukünftig nicht mehr mit doppelten Wirktagen gezählt.

 

Wechsel der Zuständigkeit zum 01.01.2022 in Niedersachsen

Des Weiteren ändert sich in Niedersachsen zum 01.01.2022 die Zuständigkeit für die Überwachung des Antibiotikaminimierungskonzeptes. Zukünftig liegt diese bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Das bedeutet, dass die für den jeweiligen Tierhaltungsbetrieb zuständige kommunale Veterinärbehörde der Ansprechpartner zu Themen der Antibiotikaminimierung ist, die Maßnahmenpläne entgegennimmt und prüft sowie die diesbezüglichen Kontrollen auf den tierhaltenden Betrieben durchführt.

 

Maßnahmenpläne an kommunale Veterinärbehörde senden

Im Hinblick auf den Wechsel der Zuständigkeit können die Tierhalter in Niedersachsen die Maßnahmenpläne für das 1. Halbjahr 2021 bereits bei der zuständigen Veterinärbehörde eingereicht werden.
Ab dem 01.01.2022 sind die Maßnahmenpläne ausschließlich an das zuständige Veterinäramt zu übersenden.


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