05.05.2014rss_feed

Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung – Höhere Auflagen für Auslauf- und Freilandschweine

Die Schweinehaltungshygieneverordnung enthält Kriterien, die als Frühwarnsystem hinsichtlich des Auftretens (hoch)-kontagiöser Tierseuchen dienen.

 

Eine Auswertung der Schweinepestausbrüche des letzten Jahrzehnts hat gezeigt, dass nur in einigen Fällen eine Grenzwertüberschreitung des Kriteriums vermehrte Todesfälle festgestellt wurde, der Grenzwert also zu hoch angesetzt war. Daher wurde die Schweinehaltungshygieneverordnung angepasst, um dem Anspruch eines Frühwarnsystems gerecht zu werden.

Auslauf- und Freilandhaltungen besonders gefährdet

Das Schweinepestgeschehen bei Wildschweinen in einigen Regionen Deutschlands in den letzten Jahren hat gezeigt, dass Auslaufhaltungen (neben Freilandhaltungen) besonders gefährdet sind. Da Auslaufhaltungen im Vergleich zu Freilandhaltungen in der Regel auch ein Stallgebäude besitzen, wird für Auslaufhaltungen lediglich eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde vorgesehen.

Zudem wurde die Verordnung in Bezug auf den Katalog der zu untersuchenden Tierseuchen bei Auslauf- und Freilandhaltungen bei Überschreitung der Auslöseschwelle erweitert. Neben der Abklärung einer Infektion mit dem Schweinepestvirus ist nun auch eine Untersuchung auf Brucellose und Aujeszkysche Krankheit vorgeschrieben.

Mehrkosten für Betriebe mit Auslaufhaltung

Für Betriebe mit Auslaufhaltung ergeben sich zukünftig Mehrkosten dadurch, dass eine Anzeige bei der zuständigen Behörde erforderlich ist. Zudem haben Betriebe mit Freilandhaltung zukünftig sicherzustellen, dass Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt zu lagern ist und die Schweine im Rahmen des Auslaufes nicht mit Schweinen anderer Betriebe sowie mit Wildschweinen in Kontakt kommen, sodass für den Auslaufbereich entsprechende Vorkehrungen z. B. in Form einer doppelten Umzäunung, zu treffen sind.


arrow_upward