Tierhaltungskooperationen: §51a-Regelungen bleiben durch Wechsel ins Jahressteuergesetz erhalten

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Die Berliner Koalitionsfraktionen verständigen sich darauf, die geltende Sonderregelung für bäuerliche Tierhaltungskooperationen zu erhalten. Der § 51a soll gestrichen werden, aber die Regelungen im Jahressteuergesetz aufgenommen werden. ISN: Das ist eine gute Nachricht für viele Betriebe. Gerade für die kleineren flächenarmen Betriebe ist die Sonderregelung wichtig.



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