06.03.2023rss_feed

Gesetzentwurf: Einbau von Öl- und Gasheizungen ab 2024 verboten?

Das Bundesbauministerium und das Bundeswirtschaftsministerium haben in den vergangenen Wochen einen Entwurf für ein neues Gebäudeenergiegesetzes erarbeitet

Das Bundesbauministerium und das Bundeswirtschaftsministerium haben in den vergangenen Wochen einen Entwurf für ein neues Gebäudeenergiegesetzes erarbeitet

Das Bundesbauministerium und das Bundeswirtschaftsministerium haben in den vergangenen Wochen einen Entwurf für ein neues Gebäudeenergiegesetzes erarbeitet. Es soll den Umstieg auf Erneuerbares Heizen regeln. Der Entwurf der beiden Ministerien wird derzeit in der Bundesregierung beraten.

In verschiedenen Medien hat es dazu in den vergangenen Tagen große Aufregung gegeben, insbesondere zu einem möglichen Verbot des Einbaus neuer Gas- und Ölheizungen ab 2024. Weiterhin sei ein Betriebsverbot dieser Heizsysteme ab 2045 geplant.

Stimmt das so?


Der aktuelle Stand:

 

Statt Verbot von Ölheizung und Gasheizung ist Pflicht zur Hybridheizung geplant

Geplant ist kein Verbot, sondern vielmehr die Pflicht, dass ab dem 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien (EE) betrieben werden soll. Ölheizungen und Gasheizungen können also weiter eingebaut werden – in Kombination mit erneuerbaren Energien als sogenannte Hybridheizung.

Einige Bundesländer nehmen Eigentümer beim Heizungstausch schon länger in die Pflicht, z.B. Baden-Württemberg und Hamburg.

Gesetzentwurf enthält Erfüllungsoptionen für EEG-Anteil – Änderungen vorbehalten

Die politische Diskussion zum Gesetzentwurf des Wirtschafts- sowie des Bauministerium ist im vollen Gange. Auf dem Weg zum fertigen Gesetz wird es sehr wahrscheinlich Änderungen geben. Bevor das neue GEG in Kraft tritt, stehen noch viele Beratungen an, sowie Lesungen von Bundestag und Bundesrat.

 

Im Gesetzentwurf stehen aktuell folgende Möglichkeiten, um die 65%-EE-Pflicht in neuen und bestehenden Gebäuden zu erfüllen

  • Anschluss an ein Wärmenetz (bei bestehenden Wärmenetzen mit weniger als 65 % EE-Anteil muss der Netzbetreiber bis Ende 2026 einen Transformationsplan vorlegen)
  • Einbau einer elektrischen Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung (mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz)
  • Biomasseheizung auf Basis von nachhaltiger Biomasse
  • Heizungsanlage auf Basis von Biomethan oder grünem Wasserstoff
  • Wärmepumpen-Hybridheizung

Eigentümer sollen mit Förderung unterstützt werden

Der Umstieg von einer fossilen Heizung auf erneuerbare Energien soll großzügig gefördert werden. Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) hat vor kurzem deutlich gemacht, dass er einen starken staatlichen Förderbedarf beim verstärkten Umstieg auf klimafreundliche Heizungen sehe.

 

Aktuelles GEG enthält bereits Austauschpflicht

Im Bestand gab es im bislang geltenden Gebäudeenergiegesetz eine Beschränkung der Betriebsdauer für alte Heizkessel auf 30 Jahre. Damit soll sichergestellt werden, dass völlig veraltete und damit ineffiziente Heizungen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Diese 30-Jahre-Regel gilt auch weiterhin fort.

Allerdings gab es bisher Ausnahmen bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern und für Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Konkret konnten bislang Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die ihre Häuser selbst nutzen und diese Häuser zum Stichtag 1.2.2020 selbst bewohnt haben, ihre Heizungsanlagen auch länger als 30 Jahre nutzen. Diese Ausnahmen sollen nun ab 2026 schrittweise auslaufen. Die Ausnahmen für Eigentümer von selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern werden aber überhaupt erst ab 2031 zurückgefahren, die außer Betrieb zu nehmenden Kessel sind dann rund 35 Jahre in Betrieb.

Daneben gilt auch hier die allgemeine Härtefallregelung weiter fort. Das heißt es gelten Ausnahmen, etwa wenn es aus besonderen Gründen wirtschaftlich unzumutbar ist.

 

Hinweis:

Das GEG betrifft vorrangig Wohngebäude. Auf Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden, wird das Gesetz nicht angewendet (§ 2 GEG).

 

Wir halten Sie über das weitere Verfahren auf dem Laufenden.


Hier erklärt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die geplanten neuen Regelungen detailliert und verständlich...

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