13.10.2022rss_feed

Gebäude und Inventar korrekt versichern - Teil 1

ISW-Geschäftsführer Andreas Staerk erläutert Stolpersteine bei der Gebäudeversicherung

ISW-Geschäftsführer Andreas Staerk erläutert Stolpersteine bei der Gebäudeversicherung

Über den Unterversicherungsverzicht und die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer

 

Das kann bitter werden nach einem Schadenfall: Kürzungen der Entschädigungszahlung können existenzgefährdend sein, wenn der Versicherungsschutz nicht reichte und deshalb betriebsnotwendige Gebäude oder betriebsnotwendiges Inventar nicht wieder angeschafft werden können. Wie kann einer solchen Situation vorgebeugt werden? Und eine weitere wichtige Frage dabei: Wann ist die Mehrwertsteuer mitversichert?


ISW-Geschäftsführer Andreas Stärk gibt Auskunft.

 

Herr Stärk, derzeit ist viel in Bewegung und nicht wenige blicken sorgenvoll in die Zukunft. Die Bau- und Betriebskosten auf den Höfen steigen, und damit verbunden ist auch der Versicherungsschutz für Gebäude und Inventar. Worauf kommt es in der jetzigen Situation an?

 

Andreas Stärk: Auf eine korrekte Absicherung von Gebäuden und ist Inventar ist allergrößter Wert zu legen. Deshalb sollte der Versicherungsschutz regelmäßig überprüft werden und ggf. angepasst werden. Grundsätzlich empfehlen wir – und das ist auch üblich – die Absicherung der betriebsnotwendigen Gebäude und der zu Wohnzwecken genutzten Gebäude zum gleitenden Neuwert. Das betriebsnotwendige Inventar sollte zum Neuwert versichert sein.

 

Wo liegen die Stolpersteine?

Stärk: Wesentlicher Baustein einer existenzsichernden Absicherung ist die Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichtes (UVV)! Damit sichert das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer zu, auf eine Prüfung der Unterversicherung im Schadenfall zu verzichten.

Das heißt im Klartext: Bei einem Unterversicherungsverzicht wird nach Eintritt des Schadens nicht geprüft, ob der Versicherungsschutz für ein Gebäude ausreichend war. Die Schadensummen in aktuellen Schadenfällen liegen angesichts exorbitant gestiegener Baukosten oft sehr deutlich über den Erfahrungssätzen der vergangenen Jahre. Der UVV garantiert, dass der Versicherer unbegrenzt für den entstandenen Gebäudeschaden haftet!

Als ISW-Versicherungsmakler legen wir daher sehr großen Wert auf entsprechende Vereinbarungen mit den Versicherern in den von uns vermittelten Verträgen und beraten die Versicherungsnehmer dementsprechend.

 

Welche Voraussetzungen braucht es, um einen Unterversicherungsverzicht vereinbaren zu können? Und wie wird ein Schaden im Fall des Falles bewertet?

Stärk: Voraussetzung für einen UVV durch den Versicherer ist, dass eine gleitende Neuwertversicherung vereinbart und im Schadenfall das im Vertrag vorgegebene Bewertungsverfahren korrekt angewandt wurde. Bei der gleitenden Gebäudeneuwertversicherung werden die Bewertungsansätze in einem vorgegebenen Verfahren jährlich angepasst.

Üblicher Bewertungsansatz bei Gebäuden ist der sogenannte Wert 14: Hierbei werden pauschalierte Wertansätze (Quadratmeter Grundfläche, Kubikmeter umbauter Raum, Tierplätze etc.) zur Bewertung herangezogen. Die Wertansätze für den Wert 14 differenzieren dabei nicht, ob ein Betrieb vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht; denn es geht ja um Pauschalwerte. Insoweit können und dürfen diese Bewertungsansätze auch bei Vorliegen einer Vorsteuerabzugsberechtigung nicht gekürzt werden; andernfalls würde man den UVV verlieren.

 

Für die Höhe einer eventuellen Entschädigungsleistung für den Gebäudeschaden hat das Bewertungsergebnis keinerlei Bedeutung, hier kommt es nur auf die ermittelten Wiederherstellungskosten nach Schaden an!

 

Wo ist die Mehrwertsteuer denn ggf. zu berücksichtigen?

 

Stärk: Bei der weit verbreiteten Gebäudewertermittlung nach Wert 14 spielt der Vorsteuerabzug also definitiv keine Rolle. Bei anderen Bewertungsverfahren, beispielsweisen bei einer Bewertung mit Wertzuschlagsklausel, kann es jedoch durchaus relevant sein, ob einer Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt. Die Folgen für einen bestehenden Unterversicherungsverzicht sind immer zu prüfen.

Ob Mehrwertsteuer mitversichert werden soll, ist bei der Ermittlung der Versicherungssummen für die feste Neuwertversicherung oder bei der Zeitwertversicherung von Gebäuden zu berücksichtigen.

 

Wenn Sie Fragen zum Thema Gebäudeversicherungen haben, sprechen Sie gerne unsere Mitarbeiter bei der ISW Versicherungsmakler GmbH in Cloppenburg an! Das Thema birgt einige Besonderheiten und muss betriebsindividuell betrachtet werden. Lassen Sie sich deshalb intensiv beraten:

Sie erreichen uns telefonisch unter 04471/70088-20 sowie per Mail info@isw-vsmakler.de


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