01.07.2025rss_feed

Wichtige Änderungen bei der Haftpflichtversicherung für selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Neuregelung: Für Fahrzeuge mit mehr als 20 km/h gilt eine Versicherungspflicht, auch wenn sie nur auf eingefriedetem Betriebsgelände eingesetzt werden (Bild © Canva)

Neuregelung: Für Fahrzeuge mit mehr als 20 km/h gilt eine Versicherungspflicht, auch wenn sie nur auf eingefriedetem Betriebsgelände eingesetzt werden (Bild © Canva)

Für Selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h Höchstgeschwindigkeit gilt nun eine uneingeschränkte Versicherungspflicht – unabhängig davon, ob diese auf der Straße oder nur auf einem abgeschlossenen Betriebsgrundstück eingesetzt werden. Erfahren Sie, was sich für Betriebe geändert hat, welche Konsequenzen bei Verstößen drohen und warum eine rechtzeitige Anpassung Ihrer Versicherung jetzt besonders wichtig ist.

 

Seit dem 17. April 2024 gilt eine bedeutende Neuregelung im Pflichtversicherungsgesetz (PfIVG) für selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SFAs) und Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h. Diese müssen nun uneingeschränkt versichert werden, unabhängig davon, ob sie auf öffentlichen Straßen oder nur auf einem abgeschlossenen Betriebsgrundstück eingesetzt werden.

 

Was ist neu?

Ursprünglich sollten alle Arbeitsmaschinen und Stapler eine Kfz-Haftpflichtversicherung benötigen, auch wenn sie ausschließlich auf nicht-öffentlichem Gelände betrieben werden. Nach erheblicher Kritik wurde diese Regelung für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h gestrichen. Für Fahrzeuge mit mehr als 20 km/h gilt jedoch eine klare Versicherungspflicht, auch wenn sie nur auf eingefriedetem Betriebsgelände eingesetzt werden.

 

Warum diese Änderung?

Das novellierte Gesetz enthält keine Ausnahmen mehr, weder für den Einsatzort noch für den Fahrzeugtyp. Diese Maschinen gelten daher im Sinne des Gesetzes als reguläre Kraftfahrzeuge und müssen entsprechend versichert werden, als ob sie im öffentlichen Raum gefahren würden.

 

Was bedeutet das für Betriebe?

Betriebe müssen sicherstellen, dass für alle betroffenen Fahrzeuge eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fahrzeuge jemals öffentliche Straßen befahren.

 

Konsequenzen bei Verstößen:

Wer seiner Versicherungspflicht nicht nachkommt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Bei vorsätzlichem Verstoß drohen Geldstrafen oder in schwereren Fällen Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr. Bei fahrlässigem Verhalten kann eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder ebenfalls eine Geldstrafe verhängt werden. Es ist daher ratsam, die aktuelle Versicherungssituation zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

 

Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht

Werden selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h auf öffentlichen Wegen und Plätzen eingesetzt, gilt zudem eine Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht. Diese Maschinen müssen beim Straßenverkehrsamt zugelassen und mit einem amtlichen Kennzeichen (grüne Schrift auf weißem Grund) versehen werden. Zudem unterliegen diese Maschinen dann der Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung (TÜV/Dekra).

 

Fazit

Betriebe sollten die neuen Regelungen genau beachten. Bei Fragen oder Unsicherheiten zur Versicherungspflicht und zum Versicherungsschutz stehen Ihnen die Mitarbeiter der ISW Versicherungsmakler GmbH unter Telefon 04471/70088-82 gerne zur Verfügung.


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