30.12.2016rss_feed

Stichtagsmeldungen, Lieferscheine, Salmonellenmonitoring – Daran sollten Sie für 2017 denken!

Der Jahreswechsel ist vollzogen und damit gilt es für Sie einige Änderungen und Stichtage zu beachten!


"Same procedure as every year" - Stichtage und Anpassungen für 2017

"Same procedure as every year" - Stichtage und Anpassungen für 2017

QS-Leitfäden mit verpflichtenden Änderungen ab 1. Januar 2017

Wie in jedem Jahr hat die QS – Qualität und Sicherheit GmbH ihre Leitfäden angepasst. Damit ergeben sich ab dem 1. Januar 2017 neben einigen Erleichterungen in der Dokumentation auch verpflichtende Änderungen bzw. Präzisierungen für Schweinehalter.

Die wichtigsten Punkte sind:

Beschäftigungsmaterial: Schweine jeden Alters (also auch Saugferkel) müssen Zugang zu geeignetem Beschäftigungsmaterial haben.

Umgang mit kranken Tieren: die geforderte weiche Unterlage in der Krankenbucht muss eine Mindestbodenfläche je Tier abdecken und nicht therapierbare Tiere müssen unverzüglich nach dem geltenden Recht betäubt und getötet werden.

Platzangebot: das Platzangebot wird zum KO-Kriterium hochgestuft. Dabei ist zu beachten, dass am 04.08.2016 die Übergangsfristen für das Platzangebot in der Ferkelaufzucht ausgelaufen sind. Absatzferkeln über 20 kg muss mindestens 0,35 m² Platz zur Verfügung stehen.

Antibiotikamonitioring: ab 2017 gilt eine verpflichtende Nullmeldung, das heißt auch Betriebe, die in dem jeweiligen Zeitraum keine Antibiotika eingesetzt haben sind zur Meldung verpflichtet. Betriebe ohne Therapieindex werden für Lieferungen in das QS-System gesperrt.


Neue Regeln bei Salmonellenbeprobung und -kategorisierung

Ab dem 1. Januar 2017 gelten bei QS auch neue Regeln für die Salmonellenbeprobung. Schlachtbetriebe erhalten dann von QS zu jeder Lieferung einen Vorschlag für die Beprobung. Die bisherige Möglichkeit, ausschließlich Blutproben im Bestand zu ziehen, entfällt durch die neue Regelung.

Für die in Schweinemastbetrieben quartalsweise vorgenommene Salmonellenkategorisierung werden ab Januar nur noch Proben aus den letzten fünf Kalenderquartalen herangezogen. Bislang konnten beispielsweise bei Leerstand auch ältere Proben berücksichtig werden. Zudem entfällt die bisherige Mindestbeprobungszeit von sechs Monaten. Die Kategorisierung soll künftig unmittelbar dann erfolgen, wenn das vorgegebene Probensoll erfüllt ist.


Die vollständigen neuen Leitfäden finden Sie im QS-Downloadcenter

QS: Neue Regeln bei Salmonellenbeprobung und -kategorisierung

Ab dem 01.01.2017 neue Lieferscheine nutzen!

Schon seit vielen Jahren muss für jede Schlachtschweine-Lieferung ein Lieferschein mit der sogenannten Standarderklärung ausgefüllt werden, der zusammen mit den Schweinen am Schlachthof eintreffen muss. Aufgrund von gesetzlichen Änderungen im Lebensmittelhygienerecht haben wir unsere ISN-Lieferscheinblöcke überarbeitet.

Als ISN-Mitglied können Sie die ISN-Lieferscheinblöcke (40 Originale mit jeweils zwei Durchschlägen) im DIN A4 Format in der ISN-Geschäftsstelle unter Tel. 05491/9665-0 oder per E-Mail unter isn@schweine.net zum Stückpreis von 5 € zzgl. Mwst. und Versandkosten bestellen.

Kostenloser Vordruck für Mitglieder

Neben Tipps zum korrekten Ausfüllen des angepassten Lieferscheins, finden ISN-Mitglieder im Mitgliederbereich des www.schweine.net eine pdf-Version des neuen Lieferscheins, den Sie direkt mit Ihren Standardangaben ausfüllen können.


Hier gelangen Sie in den Mitgliederbereich

Neue Lieferschein-Vordrucke für Schlachtschweine spätestens ab dem 01.01.17

Same Procedure as every year – so besteht auch Anfang des Jahres 2017 für alle Schweinehalter die Pflicht folgende Daten an verschiedene Stellen zu melden

Stichtagsmeldung an die HI-Tier

  • Nach der Viehverkehrsverordnung hat jeder Tierhalter – auch Hobbyschweinehalter- der zuständigen Behörde bis zum 15. Januar 2017 die Anzahl der am 1. Januar gehaltenen Schweine zu melden
  • schriftlich per Meldebogen oder auch im Internet unter hi-tier.de

Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse

  • Nach dem Tierseuchengesetz sind die Tierhalter zudem verpflichtet, ihren Tierbestand an die Tierseuchenkasse zu melden. Der Stichtag (rund um den 1. Januar) und die Fristen bis zur verpflichtenden Meldung unterscheiden sich je nach Bundesland.
    • schriftlich mit der Bestandsmeldekarte oder auf der Homepage der jeweiligen Tierseuchenkasse der Länder
  • Bei Bestandsveränderungen nach der Stichtagsmeldung im laufenden Jahr müssen Zugänge innerhalb der vorgeschriebenen Frist ohne Aufforderung nachgemeldet werden. Alternativ kann auch die Stichtagsmeldung mit dem Jahreshöchstbestand gemeldet werden.

Mitteilungen an die Antibiotika-Datenbank und für das Antibiotikamonitoring

  • Mitteilung des Tierhalters zum Tierbestand/ Bestandsveränderungen für den Zeitraum 1. Juli – 31. Dezember 2016 in der HIT-Datenbank
    • Im Mitgliederbereich finden Sie im eine Excel Vorlage zur Bestandsveränderung, in der zum einen das Bestandsregister geführt werden kann und gleichzeitig die Daten für die Massenmeldung in die TAM-Datenbank umgewandelt werden
  • Die Tierhalterversicherung muss jedes Halbjahr aufs Neue versendet werden. Für das zweite Halbjahr liegt die Einsendefrist an die zuständige Behörde vom 1. bis zum 14. Januar.
    • Damit versichert der Tierhalter bei der Behandlung nicht von der Behandlungsanweisung des Tierarztes abgewichen zu sein. Sie können diese Sie ebenfalls im Mitgliederbereich herunterladen.
  • Wenn Sie als Tierhalter keinen Dritten zur Eingabe der AuA-Belege beauftragt haben, müssen Sie diese Daten bis zum 14. Januar selbst eingeben.
    • Wer sich diesen Schritt sparen möchte dem empfiehlt die ISN, den Bestandstierarzt zu beauftragen, die Antibiotikaabgaben bzw. -anwendungen in die QS-Datenbank zu melden und QS als sogenannten Dritten zu beauftragen, diese Daten an die staatliche Datenbank zu übertragen
  • Wenn Ihre Therapiehäufigkeit im ersten Halbjahr über der Kennzahl 2 lag, müssen Sie gemeinsam mit Ihrem Tierarzt einen Maßnahmenplan aufstellen, mit dem die Tiergesundheit im Bestand so verbessert werden kann, dass eine Reduktion der Antibiotika möglich ist. Dieser Maßnahmenplan ist unaufgefordert bis zum 31. Januar bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Umsetzung staatlicher Maßnahmen zur Antibiotikareduzierung - Von Maßnahmenplänen, Kontrollen und notwendigen Therapien

Hier gelangen Sie in den Mitgliederbereich

Stichtagsmeldungen für das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger

In Niedersachsen müssen Betriebe, die mehr als 200 t Wirtschaftsdünger pro Jahr abgeben bzw. aufnehmen, diese Bewegungen halbjährlich melden. Bis zum 31. Januar 2017 sind daher die Wirtschaftsdüngermeldungen für das 2. Halbjahr 2016 bei der zuständigen Behörde einzureichen. In Schleswig-Holstein müssen diese Daten bis zum 31. März 2017 vorliegen.


Mehr Informationen finden Sie auf der Seite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Mehr Informationen finden Sie auf der Seite der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Die Wirtschaftsdüngernachweisverordnung (WDüngNachwV) in Nordrhein-Westfalen schreibt vor, dass jeder Inverkehrbringer von Wirtschaftsdünger die Abgabe der Mengen über das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW online melden muss.

Die Meldungen für Lieferungen im Jahr 2016 müssen bis spätestens 31. März 2017 in die Datenbank der Landwirtschaftskammer eingegeben werden.


Mehr Informationen finden Sie auf der Seite der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

arrow_upward