Inforeihe Biosicherheit Teil 7 – Abläufe im Betriebsalltag

Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung sollte der Stall und dazugehörige Einrichtungen gründlich gewaschen und desinfiziert werden © ISN/Jaworr
Ein funktionierendes Biosicherheitskonzept findet sich auch in den alltäglichen Abläufen in den Betrieben wieder. In dieser Serie möchten wir nun auf die Bereiche Reinigung und Desinfektion, Tierverkehr und weitere Aspekte in den Betriebsabläufen eingehen.
Reinigung und Desinfektion
Die Reinigung der Schweineställe und die anschließende Desinfektion sind wesentliche Faktoren zur Gewährleistung eines der Tiergesundheit sowie Leistungsfähigkeit. Aus diesem Grund wird das Thema auch in der Schweinehaltungshygiene-Verordnung behandelt. Demnach ist vorgeschrieben, welche Bereiche wann und welche Einrichtungen im Schweinebereich gereinigt und desinfiziert werden müssen. Hierzu zählen:
- Eingesetzte Gerätschaften sowie Verladeplätze nach jeder Einstallung oder Ausstallung
- Freigewordene Ställe vor der Wiederbelegung einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen und Gegenstände
- Eigene Betriebsfahrzeuge unmittelbar nach Beendigung von Tiertransporten
- Behälter bzw. Einrichtung zur Aufbewahrung verendeter Schweine nach jeder Abholung
- Schutzkleidung
Die bei der Reinigung und Desinfektion anfallenden Flüssigkeiten sind fachgerecht zu entsorgen. Durch diese Maßnahmen können Krankheitserregern weitestgehend verringert werden, wodurch die Ansteckungsgefahr sinkt. Zudem wird eine Erregerübertragung beispielsweise über Gegenstände vermieden. In diesem Zusammenhang ist es außerdem sinnvoll, stallspezifische Gegenstände (z. B. Treibbretter, Besen etc.) für jeden Stall bzw. die unterschiedlichen Produktionsabschnitte zu verwenden. Eine klare Zuordnung über einheitliche Farben oder eine andere Kennzeichnung vereinfachen die eindeutige Zuordnung im Betriebsalltag.

Die Verladerampe ist dem Tierbereich zuzuordnen und darf damit vom Transporteur nicht betreten werden © ISN
Tierverkehr
Entsprechend der Vorgaben der Schweinehaltungshygiene-Verordnung dürfen Zucht- oder Nutzschweine nicht mit schlachtreifen Schweinen aus anderen Betrieben zusammen transportiert werden.
Grundsätzlich ist beim Verbringen von Schweinen von allen beteiligten Personen besondere Vorsicht geboten. Dazu zählt, dass die Tiere nur mit zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden dürfen. Zudem ist darauf zu achten, dass beteiligte betriebsfremde Personen den Stall- bzw. Weißbereich nur über die Hygieneschleuse und mit der entsprechenden betrieblichen Schutzkleidung betreten werden dürfen. Wichtig hierbei ist: Auch die Verladerampe ist dem Tierbereich zuzuordnen und darf damit vom Transporteur nicht betreten werden. Läuft ein Schwein vom Transportfahrzeug wieder herunter, so muss verhindert werden, dass dieses Tier wieder zurück in den Stall läuft, um keine Erreger vom Fahrzeug in den Stallbereich einzutragen.
Nach Abschluss des Tiertransports gilt: Der Verladebereich muss komplett gereinigt und desinfiziert werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Verladerampe über die entsprechende Vorrichtung zur Einfriedung wieder zum Schutz vor unbefugtem Zutritt von Menschen und (Wild-)Tieren verschlossen wird.

Zur Rückverfolgbarkeit des Tierverkehrs müssen Schweinehalter alle Neu- und Abgänge dokumentieren © ISN/Jaworr
Quarantäne
Insbesondere auf Zuchtbetrieben müssen neu eingestallte Tiere vor der Eingliederung in den Betriebsbestand zunächst in einem Quarantänestall untergebracht werden. In diesem separaten Bereich werden die Tiere über mindestens 3 Wochen lang gehalten und hinsichtlich möglicher Krankheitsanzeichen beobachtet. Dadurch wird vermieden, dass die Schweine Krankheitserreger von dem Ursprungsbetrieb mit in die eigentliche Herde einschleppen. Nach Abschluss der dreiwöchigen Isolierung dürfen die Schweine nur in den Bestand eingegliedert werden, wenn diese frei von Krankheitsanzeichen (insbesondere im Hinblick auf Anzeichen einer Tierseuche) sind. In diesem Zusammenhang ist auch die konsequente Trennung sämtlicher Gerätschaften sowie das Tragen einer nur für diesen Haltungsabschnitt vorgesehenen Schutzkleidung inklusive Schuhwerks entscheidend für eine erfolgreiche Biosicherheit.
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben entfällt die Pflicht zur Isolierung auf Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die im Rein-Raus-System arbeiten und die Haltungseinrichtungen vor der Neubelegung umfassend reinigen und desinfizieren.
Dokumentation
Im Sinne der Übersicht über die gehaltenen Schweine sowie der Rückverfolgbarkeit über den Tierverkehr müssen Schweinehalter folgende Aufzeichnungen im Rahmen des Bestandsregisters zu führen:
- Anzahl und ggf. Altersklasse und Identifikation der gehaltenen Tiere
- Verbringung von Schweinen in den bzw. aus dem Betrieb inklusive des Ursprungs- oder Bestimmungsortes und des Datums der Verbringung
- Tagesaktuelle Dokumentation von Verlusten inkl. Rückverfolgung zum jeweiligen Stallabteil/Altersklasse
Mist und Gülle
Bevor Mist aus dem Betrieb verbracht werden darf, ist dieser einer Sperrfrist von mindestens drei Wochen auf dem Ursprungsbetrieb zu lagern. Ähnlich gilt auch für flüssige Abgänge: Diese ist mindestens acht Wochen zu lagern. Diese Regelung gilt in folgenden Fällen nicht:
- Die anfallenden Exkremente werden auf betriebseigenen oder dem Betrieb zur Verfügung gestellten landwirtschaftlich genutzten Flächen bodennah ausgebracht.
- Dung und weitere flüssige Abgänge werden in einer entsprechenden Anlage zur technischen oder biologischen Aufarbeitung einem Verfahren unterzogen, wodurch Tierseuchenerreger abgetötet werden.