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abgewichen zu sein. Sie können diese im Mitgliederbereich des
www.schweine.netherunterladen.
- Wenn Sie als Tierhalter keinen Dritten zur Eingabe der AuA-Belege
beauftragt haben, müssen Sie diese Daten bis zum 14. Januar selbst
eingeben.
- Wer sich diesen Schritt sparen möchte, dem empfiehlt die ISN, den
Bestandstierarzt zu beauftragen, die Antibiotikaabgaben bzw. -anwen-
dungen in die QS-Datenbank zu melden und QS als sogenannten
Dritten zu beauftragen, diese Daten an die staatliche Datenbank zu
übertragen
- Wenn Ihre Therapiehäufigkeit im ersten Halbjahr 2019 über der
Kennzahl 2 lag, müssen Sie gemeinsam mit Ihrem Tierarzt einen
Maßnahmenplan aufstellen, mit dem die Tiergesundheit im Bestand so
verbessert werden kann, dass eine Reduktion des Antibiotikaeinsatzes
möglich ist. Dieser Maßnahmenplan ist unaufgefordert bis zum 31.
Januar bei der zuständigen Behörde einzureichen. Wurden keine
Antibiotika abgegeben, muss die Nullmeldung ebenfalls zu diesem
Termin erfolgt sein.
4.Stichtagsmeldungen für das Inverkehrbringen von
Wirtschaftsdünger
- In Niedersachsen müssen Betriebe, die mehr als 200 t
Wirtschaftsdünger pro Jahr abgeben bzw. aufnehmen, diese
Bewegungen halbjährlich melden. Bis zum 31. Januar 2020 sind daher
die Wirtschaftsdüngermeldungen für das 2. Halbjahr 2019 bei der
zuständigen Behörde einzureichen. In Schleswig-Holstein müssen
diese Daten bis zum 31. März 2020 vorliegen. Zu beachten ist, dass
die Mengen und Fristen in den Bundesländern unterschiedlich
gehandhabt werden.
- Das Land Niedersachsen hat 2019 die Einführung elektronischer
Meldungen für den Nährstoffvergleich und die Düngebedarfs-
ermittlungen beschlossen. Für die Erfassung der Daten wird von der
Landwirtschaftskammer im Auftrag des Landes das entsprechende
Programm ENNI kostenlos bereitgestellt.
QS-Audit-Daten zur Risikoeinstufung gegenüber
Veterinäramt nutzen
Schweine haltende Betriebe können mit den von QS bereitgestellten
Auditindices für Biosicherheit (BSI) und Tierhaltung (THI) gegenüber
den Veterinärämtern ihre Sorgfalt und Risikovorsorge belegen, wenn
sie diese für ihr jeweiliges Veterinäramt freischalten lassen. Die EU-
Kontrollverordnung 2017/625, die seit dem 14. Dezember 2019 gültig
ist, gibt vor, dass Veterinärämter alle Informationen, die ihnen
vorgelegt werden, für die Risikoeinschätzung von Betrieben
heranziehen sollten.
Seit November stellt das QS-Prüfsystem seinen Systempartnern neu
aufbereitete Indices für Biosicherheit und Tierhaltung zur Verfügung.
Die Auditindices ergeben sich aus acht bzw. zehn Prüfkriterien des
letzten QS-Audits. Zur Einsicht vorgelegt werden können dem
Veterinäramt auch Daten und Informationen aus den QS-
Monitoringprogrammen für Salmonellen, Antibiotika sowie
Schlachtbefunden. Sie ermöglichen den Tierhaltern aber zunächst
einmal die Standortbestimmung des eigenen Betriebs
im Vergleich zu anderen Betrieben und geben Hinweise
auf Verbesserungspotential.
Ab Januar 2020 können die Auditindices zu
Biosicherheit und Tierhaltung oder Ergebnisse aus den
QS-Monitoringprogrammen
den
zuständigen
Veterinärämtern zur Verfügung gestellt werden.
Voraussetzung hierfür ist eine ausdrückliche schriftliche
Einwilligung des jeweiligen Tierhalters an sein
Veterinäramt und die Registrierung des Veterinäramtes
in der QS-Datenbank. Erst nach Vorlage der
Einwilligung durch den Landwirt und schriftlicher
Vereinbarung mit QS zum Datenschutz und zur
Datennutzung können Veterinärämter freigeschaltet
werden.