08.09.2010 RSS Feed

Neue Bundesverordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger in Kraft

Güllefass

Am 1. September 2010 ist die neue Bundesverordnung im Düngerecht in Kraft getreten, teilt das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) mit.  Die Verordnung regelt ab sofort das Inverkehrbringen, Befördern und die Übernahme von Gülle, Gärsubstraten und anderen Wirtschaftsdüngern. Aufgrund zunehmender Wirtschaftsdüngertransporte soll die Verordnung vor allem zur Erhöhung der Transparenz bei der überbetrieblichen Verwertung von Düngemitteln beitragen.


»Mit der neuen Regelung kommen insbesondere auf gewerbliche Tierhalter und Landwirte, die Wirtschaftsdünger abgeben, befördern oder aufnehmen neue Dokumentations- und Informationspflichten zu«, betonte der Präsident des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Norbert Eichkorn, in Dresden. »Diese Pflichten gelten für landwirtschaftliche Unternehmen oder Gewerbebetriebe, die jährlich mehr als 200 Tonnen Gülle über eine Entfernung von mehr als 50 Kilometer verbringen oder zur Düngung in den Betrieb aufnehmen«, so Eichkorn weiter.


Wer weniger Frischmasse oder innerbetrieblich über eine kürzere Distanz transportiert, fällt unter die Bagatellgrenze und ist nicht von der Neuregelung betroffen. Außerdem sind Landwirte, die zum Beispiel infolge ihrer geringen Betriebsgröße nicht zur Nährstoffbilanzierung nach der Düngeverordnung verpflichtet sind, ebenfalls von den neuen Dokumentations- und Informationspflichten freigestellt.


Sowohl Abgeber als auch Beförderer und Empfänger von Düngemitteln müssen auf Anforderung der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde Unterlagen (Aufzeichnungen, Lieferscheine) vorlegen. Wer Wirtschaftsdünger von außerhalb Sachsens erhält, unterliegt ebenfalls einer Meldepflicht. Unternehmen oder Personen, die Wirtschaftsdünger in Verkehr bringen, müssen dies ebenfalls mitteilen.



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