18.12.2006 RSS Feed

"Tiertransporte nicht mehr möglich?" – Gastkommentar von Patrick Steinke, Hauptgeschäftsführer des BVVF

Steinke Patrick Bvvf Ii Nachdem der Europäische Gerichtshof bezüglich der geltenden Richtlinie 91/628/EG entschieden hat, dass bei der Berechnung der Tiertransportzeiten die Dauer des Be- und Entladens einbezogen werden muss, droht nun die Gefahr, dass das Hauptzollamt Hamburg Jonas für die Vergangenheit Rückforderungen geltend macht.

Dies kann jedoch nicht angehen. Jeder Bestrebung in dieser Hinsicht ist ein klarer Riegel vorzuschieben. An die Verantwortlichen in den Ministerien und Behörden muss appelliert werden, hier mit Vernunft an die Angelegenheit heranzugehen und gesunde mittelständische Betriebe nicht mit nachträglichen Forderungen in den Ruin zu treiben.

Hinzu kommt noch, dass die Kommission selbst in einem Schreiben vom 21. März 2002 an den Mitgliedsstaat Bundesrepublik Deutschland zur Frage Abgangsdatum und die -uhrzeit die Auffassung vertritt, dass bezüglich der Angaben im Transportplan nur der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem die Partie den Abgangsort verlässt, selbst wenn das Beladen mehrere Stunden dauert.

Aber droht noch Schlimmeres ? Nach der ab 5. Januar 2007 geltenden Verordnung (EG) 1/2005 sind für Langstreckentransporte besondere Anforderungen zu berücksichtigen. Aber Vorsicht: Unter einer langen Beförderung ist nach der Definition des Artikels 2 Buchstabe m) eine Beförderung, die ab dem Zeitpunkt der Bewegung des ersten Tieres der Sendung 8 Stunden überschreitet zu verstehen.

Hinzu kommt noch, dass nach Artikel 2 Buchstabe w) der Begriff des Transportes wie folgt festgelegt wird: Transport: jede Bewegung von Tieren in einem oder mehreren Transportmitteln sowie alle damit zusammenhängenden Vorgänge, einschließlich des Verladens, Entladens, Umladens und Ruhens, bis zum Ende des Entladens der Tiere am Bestimmungsort.

Dies führt in der Praxis dazu, dass sich das Verhältnis von Kurzstreckentransporten zu Langstreckentransporten radikal umkehren wird. Hierauf hat der Bundesverband Vieh und Fleisch (BVVF) bereits mehrfach in Schreiben, Gesprächen und Konsultationen mit Behörden und Institutionen, aber auch in Vorträgen auf Versammlungen und Veranstaltungen, hingewiesen.

Konkret bedeuten diese Definitionen, dass ab dem 5. Januar 2007 bei strikter Interpretation des Wortlautes der Verordnung (EG) 1/2005 , die Zeit mit dem Laden des ersten Tieres zu laufen beginnt und erst nach dem Abladen des letzten Tieres - auch und gerade am Schlachthof - endet. Steht der LKW am Schlachtbetrieb, so läuft die Zeit weiter - mit allen Konsequenzen und vor allem mit allen Vorgaben und Anforderungen für die jeweiligen Transportfahrzeuge.

Hierzu zählt dann auch die Ausstattung mit einem Temperaturüberwachungssystem, einem Datenschreiber einschließlich der Bestimmung, dass Sensoren je nach Bauweise des Lastkraftwagens dort anzubringen sind, wo mit den extremsten Klimabedingungen zu rechnen ist. Darüber hinaus müssen die auf diese Weise erstellten Temperaturaufzeichnungen datiert und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

Nunmehr beabsichtigt das zuständige Bundesministerium eine Tierschutztransport-Bußgeldverordnung zu erlassen, die Verstöße gegen das Zurverfügungstellen der Aufzeichnungen als Ordnungswidrigkeit sanktionieren soll.

Der BVVF hat in einem Schreiben an das Bundeslandwirtschaftsministerium nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die geforderten Anforderungen in der Praxis nicht möglich sind. Zunächst müssen grundlegende Fragen geklärt werden, wie etwa: Was ist ein Datenschreiber? Wo sind die extremsten Klimabedingungen? Wer legt diese fest? Was hat die extremste Klimabedingung mit dem Wohlbefinden der Tiere zu tun? etc.

Grundsätzlich muss in einem Rechtsstaat gelten, dass es nicht möglich ist, unmögliche Anforderungen mit einem Bußgeld zu belegen. Dringend notwendig wären hier fundierte wissenschaftliche Studien, Feldversuche, Pilotprojekte und ähnliches. Hinsichtlich des Navigationssystems existiert für schon jetzt eingesetzte Fahrzeuge eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2009. Vor diesem Hintergrund muss es möglich sein, dass auch die Anforderungen der Temperaturaufzeichnung analog erst ab frühestens dem 1. Januar 2009 gelten.

Politik und Behörden sind hier gefordert, praxisnahe Auslegungen gemeinsam mit der betroffenen mittelständischen Wirtschaft zu finden. Hierfür setzt sich der BVVF nachdrücklich ein, damit auch nach dem 5. Januar 2007 ein schon jetzt tagtäglich praktizierter Tierschutz möglich bleibt.

Im Bild: Patrick Steinke, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Vieh und Fleisch


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