29.03.2007 RSS Feed

Schweine-Salmonellen-VO: Was müssen Sie beachten?

Die neue Schweine-Salmonellen-Verordnung ist am 24. März 2007 in Kraft getreten (wir berichteten). Innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung müssen alle Mäster ihren Salmonellenstatus ermitteln. Was Sie als Mäster hier beachten müssen, hat der Zentralverband der Deutschen Schweineproduktion (ZDS) zusammengestellt:

  • In Endmastbetrieben oder -betriebsabteilungen mit mehr als 100 Mastplätzen (ab 1. Januar 2009 mit mehr als 50 Mastplätzen) ist der Bestand gleichmäßig über das Jahr zu beproben. Aufgrund der Probenergebnisse müssen Sie den Salmonellenstatus ermitteln lassen. Zu diesem Zweck müssen Sie als Tierhalter sicherstellen, dass Ihnen Ihre Untersuchungsergebnisse unverzüglich mitgeteilt werden.

  • Die Statusermittlung erfolgt erstmalig am 25. März 2008 und danach vierteljährlich als gleitendes Mittel der letzten zwölf Monate.


  • Wenn Sie voraussichtlich mehr als 200 Schlachtschweine pro Jahr zur Schlachtung abgeben, müssen Sie 60 Proben ziehen lassen. Bei geringerer Tierzahl – also z.B. bei Teilbelegung der 100 Plätze – verringert sich die Anzahl Proben bis auf mindestens 26 Stück.


  • Sie können Blutproben (frühestens 14 Tage vor Abgabe zur Schlachtung) oder Fleischsaftproben (am Schlachtband) nehmen lassen.


  • Sie als Tierhalter müssen sicherstellen, dass die Probenziehung sowie die eindeutige Kennzeichnung, die Protokollierung und die Untersuchung sowie die Weiterleitung des Probenberichtes an das Labor und an Sie selbst vorgenommen werden. Sie können sich hierzu einer beauftragten Einrichtung (z.B. QS-Programm) bedienen.


  • Sollten Sie in Kategorie III eingestuft werden, müssen Sie die zuständige Behörde innerhalb von 14 Tagen benachrichtigen und Maßnahmen zur Ermittlung und Beseitigung der Ursache einleiten (unter Hinzuziehung des betreuenden Tierarztes gemäß Schweinehaltungs-Hygiene-VO).


  • Bei Neuaufstallung kann eine (neue) Statusermittlung vor Abgabe zur Schlachtung erfolgen, wenn die Tiere 14 Tage zuvor nach dem vorgegebenen Stichprobenschlüssel beprobt worden sind.


  • Die Probenahme, die Untersuchungsergebnisse und die in Kat. III-Betrieben eingeleiteten Maßnahmen sind zu protokollieren. Diese Aufzeichnungen müssen Sie drei Jahre lang aufbewahren.


  • Alle Dokumentationen können schriftlich oder elektronisch übermittelt sowie aufbewahrt werden.


Ziel der Verordnung, wie auch der Salmonellenüberwachung im QS-Programm ist es, das Risiko des Salmonelleneintrags in die Lebensmittelkette zu verringern. Eine völlige Verhinderung ist kaum möglich, da Salmonellen Bestandteil unserer Umwelt sind und praktisch überall vorkommen können. Aus diesem Grunde ist es oft schwierig, die Eintragsquellen in Mastbeständen aufzuspüren. Das erfordert spezielle Fachkenntnisse und Erfahrungen bei den betreuenden Tierärzten und Beratern.

Der ZDS setzt sich dafür ein, die Schulung und den Erfahrungsaustausch unter den Experten zu intensivieren, damit die betroffenen Betriebe schnell, qualifizierte Unterstützung bekommen.

Im Bild: Salmonelle im Elektronenmikroskop

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