Die Meldefrist für die Stichtagsmeldung bei der Schweinedatenbank (HIT) endet Mitte Januar. Die Schweinehalter müssen entsprechend der Vorgaben in der Viehverkehrsverordnung (VVVO) die Anzahl aller am 1. Januar im Bestand vorhandenen Schweine innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag melden. Da die Meldungen im Seuchenfall Voaraussetzung für eventuelle Entschädigungszahlungen sind, fordert die ISN-Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands die Schweinehalter auf, ihrer Meldepflicht nachzukommen.
Die Schweine müssen hierzu in zwei Kategorien (Zuchtschweine einschließlich Sauen und Ferkel sowie Mastschweine) erfasst werden. Neben der Anzahl der Schweine muss die Registriernummer gemeldet werden.
Neben der Stichtagsmeldung müssen alle Schweinehalter laufend auch jede
Die Meldungen können die Schweinehalter per Meldekarte, aber auch online unter www.hi-tier.de, vornehmen.
Die Schweine müssen hierzu in zwei Kategorien (Zuchtschweine einschließlich Sauen und Ferkel sowie Mastschweine) erfasst werden. Neben der Anzahl der Schweine muss die Registriernummer gemeldet werden.
Neben der Stichtagsmeldung müssen alle Schweinehalter laufend auch jede
Übernahmevon Schweinen innerhalb von sieben Tagen melden. Meldepflichtig ist immer der aufnehmende Betrieb.
Die Meldungen können die Schweinehalter per Meldekarte, aber auch online unter www.hi-tier.de, vornehmen.
Ob diese Meldungen cross-compliance-relevant sind oder nicht, ist in den einzelnen Bundesländern leider unterschiedlich geregelt, so die ISN. In Niedersachsen sei dies nicht der Fall. Es werde von verschiedenen Organisationen daran gearbeitet, dass sich die anderen Bundesländern der niedersächsischen Regelung endlich anschließen.










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