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Stichtagsmeldungen, Düngeausbringung, Tiertransporteure – Daran sollten Sie für 2016 denken!

2016 änderungen

Der Jahreswechsel ist vollzogen und damit stehen auch einige Änderungen und Stichtage an!

 

Same Procedere as every year – so besteht auch Anfang des Jahres 2016 für alle Schweinehalter die Pflicht folgende Daten an verschiedene Stellen zu melden

  1. Stichtagsmeldung an die HIT-Tier

    • Nach der Viehverkehrsverordnung hat jeder Tierhalter – auch Hobbyschweinehalter- der zuständigen Behörde bis zum 15. Januar 2016 die Anzahl der am 1. Januar gehaltenen Schweine zu melden
      • schriftlich per Meldebogen oder auch im Internet unter hi-tier.de

  1. Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse

    • Nach dem Tierseuchengesetz sind die Tierhalter zudem verpflichtet, ihren Tierbestand (Stichtag 3.Januar) bis zum 17. Januar 2016 an die Tierseuchenkasse zu melden
      • schriftlich mit der Bestandsmeldekarte oder auf der Homepage der jeweiligen Tierseuchenkasse der Länder
    • Bei Bestandsveränderungen nach der Stichtagsmeldung im laufenden Jahr müssen Zugänge innerhalb von zwei Wochen ohne Aufforderung nachgemeldet werden. Voraussetzung für die Nachmeldepflicht ist, dass der Tierhalter Zugänge um mehr als 5% aus anderen Betrieben, d.h. alle Zugänge außer der eigenen Nachzucht, hat oder seinen Tierbestand um mehr als 10 Tiere vergrößert. Auch bei Bestandsneugründung ist eine Nachmeldung für Schweinehalter Pflicht.

 

  1. Mitteilungen an die Antibiotika-Datenbank und für das Antibitikamonitoring

    • Mitteilung des Tierhalters zum Tierbestand/ Bestandsveränderungen für den Zeitraum 1. Juli – 31. Dezember 2015 in der HIT-Datenbank
      • Im Mitgliederbereich finden Sie im eine Excel Vorlage zur Bestandsveränderung, in der zum einen das Bestandsregister geführt werden kann und gleichzeitig die Daten für die Massenmeldung in die TAM-Datenbank umgewandelt werden

  • Die Tierhalterversicherung muss jedes Halbjahr aufs Neue versendet werden. Für das erste Halbjahr liegt die Einsendefrist an die zuständige Behörde vom 1. bis zum 14. Januar.
    • Damit versichert der Tierhalter bei der Behandlung nicht von der Behandlungsanweisung des Tierarztes abgewichen zu sein. Sie können diese Sie ebenfalls im Mitgliederbereich herunterladen.
    • Achtung: in NRW ändert sich die Anschrift. Empfänger ist nicht wie bisher das Landesamt Lanuv, sondern die AFC Public Services GmbH, Dottendorfer Str. 82, 53129 Bonn. Der Versand per Fax an 0228-9857979 ist oder per eMail an info@afc.net ebenfalls möglich

  • Wenn Sie als Tierhalter keinen Dritten zur Eingabe der AuA-Belege beauftragt haben, müssen Sie diese Daten bis zum 14. Januar selbst eingeben.
    • Wer sich diesen Schritt sparen möchte dem empfiehlt die ISN, den Bestandstierarzt zu beauftragen, die Antibiotikaabgaben bzw. -anwendungen in die QS-Datenbank zu melden und QS als sogenannten Dritten zu beauftragen, diese Daten an die staatliche Datenbank zu übertragen

 


Hier gelangen Sie in den Mitgliederbereich

Übergangsfrist für Prallteller endet am 31.12.2015!

Für viele alte Geräte zur Ausbringung von Wirtschaftsdüngern ist am 31.12.2015 endgültig Schluss. An diesem Tag endet die Übergangsfrist in der derzeit gültigen Düngeverordnung, § 3, Absatz 10: Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, dürfen abweichend von Satz 2 noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Aufbringen benutzt werden. Anlage 4 nennt die nicht mehr zulässigen Geräte. Diese sind:

  1. Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,
  2. Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,
  3. zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,
  4. Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zur Ausbringung von unverdünnter Gülle, Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle.

Das baden-württembergische Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg hat die Anforderungen zusammengefasst

Änderung ab 2016: Tiertransport – Zulassung für QS-System entscheidet über Vermarktung

Ab dem 1. Januar 2016 kann Fleisch von QS-Tieren nur dann als QS-Ware vermarktet werden, wenn die Lebendtiere durch einen QS-geprüften Tiertransporteur am Schlachthof angeliefert werden. Landwirte, Vermarkter und Schlachthöfe sollten sich daher frühzeitig mit ihrem Lieferanten abstimmen, dass nur zertifizierte Tiertransporteure beim Transport von QS-Tieren zum Einsatz kommen.

Aktuell sind über 1.600 gewerbliche Tiertransporteure aus Deutschland und 291 aus dem Ausland lieferberechtigt, teilt QS mit. Die Lieferberechtigung der Tiertransporteure kann in der Systempartnersuche der QS-Softwareplattform abgefragt werden.

 

Die geänderte Anforderung zum Tiertransport können in den Leitfäden Schlachtung/Zerlegung sowie Fleischerhandwerk (Version 1.1.2016), jeweils im Kapitel Überprüfung Tiertransporteur eingesehen werden.


Hier finden Sie die Leitfäden von QS

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