28.07.2016rss_feed

NRW: Gebühren für Einfuhrgenehmigungen von Gülle waren überhöht

Schlepper holt Wirtschaftsdünger vor einem Schweinestall ab

Das Land Nordrhein-Westfalen durfte im Jahr 2011 für die Erteilung von Genehmigungen für die Einfuhr drucksterilisierter Gülle aus Holland keine vom Gewicht abhängigen Gebühren erheben. Das entschied vor kurzem das Oberverwaltungsgericht Münster.

 

Zwei Landwirte aus dem Rheinland, die aus den Niederlanden importierte Gülle für die Bewirtschaftung ihrer Flächen nutzen, hatten sich vor den Verwaltungsgerichten gegen stark gestiegene Gebühren für die Erteilung von Importgenehmigungen zur Wehr gesetzt.

 

Explosion der Genehmigungsgebühren

Bis Ende Juli 2011 musste die Einfuhr behandelter, d.h. eine Stunde bei 70 Grad erhitzter, Gülle noch auf Grundlage einer EU-Verordnung zum Schutz vor Tierseuchen durch das Land genehmigt werden. Hierfür wurden bis Anfang März 2011 regelmäßig Gebühren von nicht mehr als 50 Euro erhoben. In den Monaten danach verlangte das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) aufgrund einer Änderung des Gebührentarifs pro zur Einfuhr beantragter Tonne einen Euro, mindestens aber 15 Euro. Die Kläger mussten danach ausgehend von den beantragten Güllemengen Gebühren von 814 bzw. 1.523 Euro zahlen. Die Verwaltungsgerichte hoben diese Gebührenbescheide auf.

Hintergrund: Die hier angewendete Tarifstelle des Allgemeinen Gebührentarifs ist zwar mit deutschem, aber überwiegend nicht mit europäischem Recht vereinbar.

 

In der mündlichen Verhandlung hat das Land die Gebührenbescheide bis auf einen Betrag von 50 Euro aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.


Hier finden Sie die Pressemeldung des Oberverwaltungsgerichtes Münster

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