26.01.2016rss_feed

Neue Düngeverordnung auf der Zielgraden – Auswirkungen für Schweinehalter

Gülleausbringung mit Schleppschläuchen

Gülleausbringung mit Schleppschläuchen

Seit einem Jahr wird die Neufassung des Düngerechts bereits diskutiert. Aktuell steht die neue Düngeverordnung in den Startlöchern: Nach dem EU-Notifizierungsverfahren wird der Bundesrat gegen Ende des 1. Quartals 2016 über die Novellierung abstimmen. Eine Zustimmung zum aktuellen Entwurf gilt als sicher. Der Agrarausschuss will die Änderungen beim Düngerecht zudem gemeinsam mit einem Bestandsschutz für JGS-Anlagen (Jauche, Gülle, Sickersäfte) beschließen.

 

Der aktuelle Entwurf der Düngeverordnung entspricht größtenteils der Fassung, die bereits im letzten Juni von der Bundesregierung vorgelegt worden war. Erfreulicherweise sind einige kritische Punkte, wie etwa die Forderung nach einem absoluten Düngeverbot auf Flächen mit einer Hangneigung von mehr als 15 % und eine verkürzte Einarbeitungszeit von einer Stunde für Gülle auf umbestelltem Acker bereits vom Tisch. Die Einarbeitung muss - wie es in einigen Bundesländern bereits Plicht ist - nach spätestens vier Stunden erfolgen.

 

Dennoch steckt der Teufel bei der insgesamt 132 Seiten umfassenden Novelle im Detail. Die ISN hat die größten Knackpunkte des aktuellen Entwurfs für Schweinehalter einmal zusammengestellt:

 

Hoftorbilanz für große Schweinemastbetriebe

Bereits zum Ende des vergangenen Jahres wurde das Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes vom Bundeskabinett beschlossen. Darin soll unter anderem die rechtliche Voraussetzung geschaffen werden um Gärreste in die Obergrenze von 170 kg N/ha einzubeziehen, geschaffen worden. Außerdem sieht der Entwurf des Düngegesetzes Vorschriften zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb vor, so dass in der Düngeverordnung Regelungen zu Nährstoffvergleichen für den Gesamtbetrieb erlassen werden können. Damit ist die Voraussetzung für die Einführung einer Hoftorbilanz geschaffen. Diese soll ab 2018 für Betriebe mit mehr als 2000 Mastschweinen und drei Großvieheinheiten je Hektar gelten.

Detaillierte Kalkulationsvorgaben für die Düngebedarfsermittlung

Die Düngebedarfsermittlung soll dem aktuellen Entwurf Düngeverordnung zu Folge künftig der nach bundesweit einheitlicher Methodik erfolgen. Die Berechnung des Stickstoffbedarfes der einzelnen Ackerkulturen wird unter Berücksichtigung vorgegebener Stickstoffbedarfs- und Ertragswerte, der Nachlieferung von Stickstoff aus organischem Dünger sowie der Wahl der Vorfrucht bestimmt. Generell soll auf allen Böden ab 2018 ein maximaler Phosphatüberschuss von 10 kg je Hektar gelten. Darüber hinaus soll der Kontrollwert für den Stickstoffüberschuss im Nährstoffvergleich ab 2018 von bislang 60 kg/ha auf 50 kg/ha abgesenkt werden.

Bundeseinheitliche Vorgaben zur Lagerung von Gülle und verlängerte Sperrfristen

Alle Güllelagerstätten sollen künftig ein Fassungsvermögen von mindestens 6 Monaten umfassen. Betriebe mit mehr als 3 Großvieheinheiten je Hektar müssen ab dem 1.1. 2020 ihre Gülle 9 Monate lagern können.

Außerdem sieht der Entwurf künftig eine verlängerte Sperrfrist für stickstoffhaltige Düngemittel vor. Diese gilt auf Ackerland ab der Ernte der Hauptkultur bis zum 31. Januar. Allerdings soll es Ausnahmen geben. Für Zwischenfrüchte, Winterraps oder Wintergerste bei Getreidevorfrucht darf bis zum 1.Oktober in begrenztem Umfang (60 kg Gesamtstickstoff und 30 kg Ammoniumstickstoff) gedüngt werden.

 

Die große Unbekannte innerhalb des Entwurfs der Düngeverordnung bleiben die Länderermächtigungen. Sie erlaubt den Ländern individuelle Erlasse im Rahmen der Düngeverordnung je nach gegebenen Erfordernissen.

 

Länder wollen Verschärfungen des Düngegesetzes

Schon jetzt gehen die von der Regierung geplanten Änderungen im Düngegesetz den meisten Ländern nicht weit genug. Der Agrar- und Umweltausschuss des Bundesrates hat 20 Punkte zusammengefasst, zu denen der Bundesrat Stellung nehmen soll.

Die Ländern fordern einen automatisierten Datenabgleich zwischen unterschiedlichen Behörden zur Düngekontrolle. Auch wollen sie Regelungen zur Lagerkapazität von Biogas-Gärresten erlassen können und ermächtigt sein, düngerechtliche Anforderungen an Vermittler von Wirtschaftsdünger zu stellen. Auch den Bußgeldrahmen wollen die Länder ausweiten, dann könnten Verstöße gegen das Düngerecht mit bis zu 200.000 Euro bestraft werden.

 

Die ISN meint

Bei einigen Punkten können die Schweinehalter gegenüber dem ersten Verordnungsentwürfen aufatmen - zum Beispiel ist die ursprüngliche Vorgabe, auf Flächen mit hohen und sehr hohen Phosphatgehalten keinen Überschuss mehr zuzulassen, entfallen. An dieser Stelle hat es sicherlich gelohnt dass die landwirtschaftlichen Verbände, inklusive der ISN, bei den politischen Akteuren verschiedene Stellungnahmen abgegeben und sich für die Interessen der Tierhalter eingesetzt haben.

Dennoch werden die Verschärfungen der Düngeverordnung erhebliche Auswirkungen auf die Betriebe haben und zu weiteren starken Belastungen führen. Auch der 3. Nährstoffbericht, den Landwirtschaftsminister Christian Meyer Mitte Januar veröffentlichte, deutete diese Auswirkungen an. Der Bericht zeigt aber auch, dass im letzten Jahr deutlich größere Mengen an Düngemitteln tierischer Herkunft aus Überschussregionen in viehärmere Ackerbauregionen transportiert wurden. Auch der Einsatz der Unterfußdüngung von Mais mit Gülle und der Einsatz von Stickstoffstabilisatoren zeugen von der Bereitschaft der Branche, die Nährstoffeffizienz zu steigern.

Die Nährstoffverbringung gilt in vielen Regionen als Achillesferse der Tierhaltung. Die Branche muss demnach weiterhin nach innovativen Lösungen suchen, um organischen Dünger noch effizienter einzusetzen und den hohen Mineraldüngerbedarf einschränken zu können.


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