21.11.2008 RSS Feed

"Mit einem blauen Auge davongekommen" - Gastkommentar von Anselm Richard, stellvertretender Chefredakteur des Ldw. Wochenblattes Westfalen-Lippe

Anselm Richard, stellvertretender Chefredakteur des Landwirtschaftlichen Wochenblatt Westfalen-Lippe

Zumindest das scheint klar zu sein: Die Neuregelung der Erbschaftsteuer wird zum 1. Januar des kommenden Jahres in Kraft treten. Ohne eine Gesetzesnovelle würde die Steuer nämlich ersatzlos entfallen. Und das kann sich unser Staat finanziell nicht leisten. Die gut 4 Mrd. € jährlich, die das Abschöpfen bei Erben und Beschenkten in die Kassen der Bundesländer spült, sind in deren Budgets fest eingeplant.

 

Und wenn das Steueraufkommen wegen der Reform geschmälert wird, fordern die Länder vom Bund einen Ausgleich. Deshalb wird in diesen Wochen mit Hochdruck daran gearbeitet, den im Regierungslager schon ausgehandelten Kompromiss auch in den letzten Details so auszugestalten, dass er bei Bundestag und Bundesrat auf Zustimmung stößt. Da ist beruhigend, dass die Freibeträge für Ehegatten (500 000 €) und Kinder (400 000 €) schon abgehakt und nicht mehr Gegenstand der Diskussion sind. Die meisten Menschen müssen sich deshalb wegen  der Erbschaftsteuer gar keine Gedanken mehr machen. Schon mehrfach wurde verkündet, nun sei die Reform einvernehmlich beschlossen. Aber während die Linken weiter über die Reichen schimpfen und am liebsten höhere Steuerlasten durchsetzen würden, sind andere kaum weniger unzufrieden – nur aus völlig anderen Gründen: Die FDP setzt in Bayern  den Koalitionspartner CSU unter Druck, dem Gesetzentwurf doch nicht zuzustimmen. Viel zu streng und zu kompliziert seien die Vorschriften, argumentieren die Liberalen.

 

So ganz unrecht haben sie damit nicht. Der Gesetzentwurf enthält Ungereimtheiten. Das fängt schon beim klassischen Eigenheim an. So soll künftig gelten: Eine Witwe oder ein Witwer darf das Haus Erbschaftsteuerfrei übernehmen. Verkaufen ist dann aber innerhalb der kommenden zehn Jahre verboten. Wer‘s trotzdem tut, zahlt nachträglich die volle Erbschaftsteuer.

 

Für Kinder soll wieder etwas anderes gelten: Sie dürfen steuerfrei erben, aber müssen dann das Haus anschließend unbedingt selbst bewohnen. Falls nicht, wird die Steuer fällig. Die Steuer wird auch dann nicht erlassen, wenn das Elternhaus verkauft und vom Erlös eine selbstgenutzte Immobilie gekauft wird. Und außerdem darf das Haus nicht mehr als 200 m2 Wohnfläche haben. Was darüber liegt, gilt wohl als Luxus. Bei ehemaligen Bauernhäusern kann dies zum Problem werden. Wer über solche Abstrusitäten nachdenkt, entwickelt spontan Sympathie für die Forderung der Liberalen, die Erbschaftsteuer, wie in anderen Staaten, einfach abzuschaffen.

 

Dieser Wunsch wird Illusion bleiben. Trotzdem bleibt festzuhalten: Die Landwirtschaft kommt bei der geplanten Neuregelung dank intensiver Arbeit unter anderem des Berufsstandes vergleichsweise gut weg. Das liegt nicht nur an den Freibeträgen. Noch wichtiger ist: Weil Bauernhöfe Betriebsvermögen darstellen und dafür Sonderregelungen gelten, dürften die meisten Betriebsübertragungen steuerfrei über die Bühne gehen.

 

Klassisches landwirtschaftliches Betriebsvermögen kann – anders als vermietete Wohnungen oder Häuser und Bargeld – gänzlich von der Erbschaftsteuer verschont werden. Voraussetzung ist, dass der Betrieb über mindestens zehn Jahre fortgeführt wird. Außerdem darf das betriebliche Verwaltungsvermögen, also etwa vermietete Immobilien, nicht mehr als 10 % des Gesamtvermögens ausmachen.

 

Kritisch sind die Fallstricke, die sich aus dem Kleingedruckten ergeben: So wird die Erbschaftsteuer im Nachhinein erhoben, wenn ein Teil des Betriebes vor Ablauf von 15 Jahren verkauft und das Geld nicht binnen sechs Monaten reinvestiert wird – und zwar wieder in landwirtschaftliches Betriebsvermögen, nicht in einen gewerblichen Betriebszweig. Besonders schwierig ist die Vererbung verpachteter Betriebe. Hier scheint sich zwar eine Lösung durchgesetzt zu haben, mit der die Landwirtschaft leben kann. Verpachtete Betriebe sollen so behandelt werden wie  selbstbewirtschaftete, sofern die Pachtverträge im Zeitpunkt der Übertragung nicht länger als 15 Jahre laufen.

 

Der Gesetzgeber geht wohl davon aus, dass länger verpachtete Höfe  nicht mehr in die Eigenbewirtschaftung genommen werden sollen und deshalb kein echtes, steuerlich zu verschonendes Betriebsvermögen sind. Der Weg, für die Enkel einen verpachteten Hof freizuhalten, wird damit in Zukunft kaum noch gangbar sein.

 

Welche Konsequenzen ergeben sich jetzt für Bauern? Die Hofübergabe ist steuerlich wie das Erbe von Todes wegen zu behandeln. Deshalb sollten die Familien, die kurz vor einer Betriebsübergabe stehen, sich schnellstens darüber informieren, ob das alte oder das neue Recht für sie günstiger ist. Zusammen mit dem Steuerberater müssen dann die optimale Vertragsgestaltung und der richtige Übertragungszeitpunkt gefunden werden.

 

Zwar ist wahrscheinlich, dass gegen die neuen Vorschriften bald schon Klagen eingereicht werden. Aber selbst wenn die Verfassungsrichter das neue Gesetz irgendwann wieder kassieren: Niemand sollte sich zu früh darüber freuen. Immer besteht die Gefahr, dass die nächste Version des Gesetzes für die Landwirtschaft Verschlechterungen mit sich bringen könnte. Die hohen Vermögenswerte der bäuerlichen Familien sind vielen Mitmenschen längst ein Dorn im Auge.

 

Dieser Kommentar erschien im Landwirtschaftlichen Wochenblatt Westfalen-Lippe (47/2008).



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