24.07.2013rss_feed

Meldepflicht für Wirtschaftsdünger: Meldetermin 31. Juli beachten!

Güllefass mit Schleppschläuchen

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen weist darauf hin, dass alle meldepflichtigen Verbringungen von Wirtschaftsdüngern und sonstigen Stoffen i. S. der Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger des vergangenen ersten Halbjahres bis zum 31. Juli 2013 unabhängig von der Art der Verwertung elektronisch in die hierfür erstelle Datenbank (dem Meldeprogramm Wirtschaftsdünger) zu melden sind.

 

Das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger steht für die zu tätigenden Meldungen online über die Internetseite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Verfügung. Für die Anmeldung zum Meldeprogramm ist eine Zugangskennung bestehend aus Registrier- oder Betriebsnummer sowie einem Passwort erforderlich.

 

Die Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger betrifft in erster Linie den Abgeber von Wirtschaftsdüngern (Gülle, Mist, Geflügelkot) und sonstigen Stoffen i. S. der Verordnung (z. B. Gärreste aus Biogasanlagen) und beginnt ab einer Abgabemenge von 200 t im Kalenderjahr. Meldepflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen, die ihren Betriebssitz in Niedersachsen haben. Nur aufnehmende Betriebe sind nicht meldepflichtig, müssen jedoch dem Abgeber eine gültige Registrier- oder Betriebsnummer gemäß § 1 Abs. 2 angeben.

 

Beispiel zur Meldepflicht von Wirtschaftsdüngern

Ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Tierhaltung gibt am 15.04.2013 Schweinegülle an einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb, an eine Biogasanlage oder an einen Vermittler von Wirtschaftsdüngern (Güllebörse) ab. Soweit nicht die der Verbringensverordnung genannten Ausnahmetatbestände erfüllt sind, ist über die Inverkehrbringung vorrangig innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verbringung (hier spätestens bis zum 15.05.2013) zunächst eine Aufzeichnung (Lieferschein) gemäß § 3 der Verbringensverordnung zu erstellen. Die Verbringung ist nunmehr mit den erforderlichen Angaben bis zum 31.07.2013 elektronisch zu melden. Nimmt der im Beispiel beschriebene Abgeber auch Wirtschaftsdünger oder sonstige Stoffe i. S. der Verordnung auf (z. B. vorgenannter Betrieb nimmt Gärrest von einer Biogasanlage zurück), ist auch die Aufnahme meldepflichtig. Eine Gebühr wird nur für die meldepflichtige Abgabe erhoben. Der Meldepflichtige kann die Vornahme der Meldungen über eine Vollmacht an einen Dritten übertragen (z. B. Landberatung, Dienstleister), bleibt jedoch gegenüber der Düngebehörde der Verantwortliche. Die Vorgaben zur Aufzeichnungspflicht können als Option auch mit dem Meldeprogramm Wirtschaftsdünger erfüllt werden (elektronischer Lieferschein); hierbei ist jedoch die 1-monatige Frist nach Verbringensverordnung zu beachten.

 

Mittlerweile wurden die Meldungen des 1. Meldezeitraumes 2012 bereits über Gebührenbescheide an die Meldepflichtigen erstmalig abgerechnet. Die festgesetzte Gebühr von 5,2 Ct / t Frischmasse berechnete sich aus dem Maß des Verwaltungsaufwandes, den die Landwirtschaftskammer Niedersachsen insgesamt für die Umsetzung der o.g. Verordnung aufgewendet hat bezogen auf die insgesamt in den Verkehr gebrachte Menge, jeweils im Meldezeitraum vom 01.07. bis 31.12. 2012.

 

Informationen und Hilfe
Zur Meldepflicht und zum Meldeprogramm ergeben sich nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 01.07.2012 noch viele Detailfragen. Die Meldestelle für Wirtschaftsdünger hat dazu einen Frage-Antwort-Katalog erarbeitet und ist neben der direkten Durchwahl über die Hotline 0441-801650 oder per Mail an meldestelle-wirtschaftsduenger@lwk-niedersachsen.de erreichbar.



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