28.06.2010 RSS Feed

KTBL-Tagung zu rechtlichen Rahmenbedingungen in der Tierhaltung

Ktbl

Bei der diesjährigen KTBL-Tagung zu rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tierhaltung wurden Mitte Juni in Hannover verschiedene aktuelle Themen zur Genehmigung von Stallanlagen vorgestellt und diskutiert. An der Tagung nahm auch Ulrich Pohlschneider von der ISN teil.


Im ersten Vortrag von Dr. Helmar Hentschke (Dombert Rechtsanwälte, Potsdam) ging es um die planungsrechtlichen Steuerungsmöglichkeiten für die Errichtung von Tierhaltungsanlagen durch die Gemeinden. Doch eine reine Verhinderungsplanung könnte nach Auffassung von Dr. Hentschke nach hinten losgehen. Ein Planungsbedürfnis könne in Regionen mit hoher Viehdichte nicht in Abrede gestellt werden. Jedoch müssten sich die Gemeinden auf nicht unerhebliche rechtliche Anforderungen an ihre Planung einstellen, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Hentschke machte bei der Privilegierung im Außenbereich auch keine Unterschiede zwischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Tierhaltungen. Klipp und klar sagte er: Tierhaltungen gehören nicht in Gewerbegebiete!


Planungsrechtliche Steuerungsinstrumente haben die Gemeinden nach Hentschkes Darstellung sowohl auf der Ebene der Flächennutzungsplanung als auch der Bebauungsplanung. Während die Flächennutzungsplanung nur gewerbliche Tierhaltungen berühre, seien von Bebauungsplänen auch landwirtschaftliche Tierhaltungen betroffen. Derartige Planungen dürften aber nicht zur Verhinderung dienen, vielmehr erforderten sie schlüssige Konzepte der Gemeinden mit der Darstellung von Gründen. Mit einer gezielten Steuerung seien auch Standorte im Sinne einer Positivplanung auszuweisen, auf denen Stallbauten genehmigungsfähig seien. Dies bedeute für die Gemeinden auch einen erheblichen Prüfaufwand, stellte Hentschke fest.


Kritisch setzte sich der Rechtsanwalt mit den Instrumenten der Zurückstellung des Baugesuchs und der Veränderungssperre auseinander. Dann müsse ein Planungskonzept der Gemeinde für das betreffende Gebiet mit einem Mindestmaß an Konktretisierung vorliegen. Aber auch jeder Landwirt müsse sich aktiv einbringen und ein Betriebserweiterungsinteresse darlegen, damit dieses bei gemeindlichen Planungen berücksichtigt werden könne. Eine unverbindliche Absichtserklärung reiche dafür nicht aus; ein berechtigtes Interesse dürfe aber nicht ignoriert werden. Für die Zukunft rechnete Hentschke dennoch mit zunehmenden Steuerungsmaßnahmen der Gemeinden. Wenn allerdings eine rechtswidrige Planung vom Oberverwaltungsgericht kassiert werde, hafte die Gemeinde für den Schaden.

 

Aber selbst wenn die Anlage schon genehmigt und gebaut ist, bedeutet dies keinesfalls, dass der Tierhalter automatisch vor weitergehenden rechtlichen Einschränkungen geschützt ist; es gibt keinen uneingeschränkten Bestandesschutz. Darauf machte Volkmar Nies, Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Bonn, aufmerksam. In seinem Beschluss vom 14. Januar 2010 habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass jeder Genehmigungsinhaber in gewissem Umfang nachträglich verschärfte Anforderungen hinzunehmen habe. Auch bei zentralen Fragen wie dem Schutz der Nachbarn von landwirtschaftlichen Betrieben vor Geruchsbelästigungen oder dem Bau von Biogasanlagen ist der juristische Spielraum erheblich - dies machte Nies an verschiedenen aktuellen Gerichtsurteilen deutlich. Dabei fallen nach seinen Erläuterungen tatsächliche örtliche Gegebenheiten oft mehr ins Gewicht als die meist allgemein gehaltenen Bestimmungen einschlägiger Rechtsvorschriften.

Dr.-Ing. Thomas Richter, Firma BetonMarketing Ost, Leipzig, erläuterte die Vorschriften, die für Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Festmist und Gärreste sowie für Biogasanlagen einzuhalten sind. Anfang 2011 soll die bundeseinheitliche Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VUmwS) kommen, die den Besonderheiten von landwirtschaftlichen Lagerbehältern Rechnung trägt und die die z.T. unterschiedlichen Regelungen der Länder ablösen soll, stellte Richter in Aussicht. Parallel wird derzeit von der DWA (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall) eine technische Regel für diese Anlagen erarbeitet.

Ein eher selten diskutierter, aber durchaus wichtiger Aspekt landwirtschaftlichen Bauens ist der vorbeugende Brandschutz bei Tierhaltungsanlagen. Durch den verbreiteten Einsatz von Kunststoffen im Ausbau von Ställen besteht große Brandgefahr, warnte Wolfgang Grötzschel, Brandschutzprüfer, Landkreis Cloppenburg. Die Bauordnungen der Länder und einschlägige DIN-Vorschriften regeln brandschutztechnische Anforderungen an die Konstruktion der Gebäude. Dennoch sind bisweilen Ausnahmen für landwirtschaftliche Gebäude erforderlich.

Besonders viel Konfliktstoff beim Bau von Tierhaltungsanlagen bieten Fragen der Emissionen. Die Richtlinie VDI 4250 unternimmt den Versuch, die komplexen Wirkungen von Gasen, Stäuben, Allergenen und Mikroorganismen in der Stallluft gesundheitlich zu bewerten. Ihr Entwurf unter dem Titel Umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosol-Immissionen wurde von Prof. Dr. Jörg Hartung und Dr. Jochen Schulz, Tierärztliche Hochschule, Hannover, präsentiert und interpretiert. Ihr Fazit lautet: Nach der jetzigen Fassung des Entwurfs zur Richtlinie VDI 4250 müssten bei Genehmigungsverfahren für Tierhaltungsanlagen und bei der Überprüfung bestehender Ställe generell deutlich größere Abstände zwischen Tierhaltungsanlagen und Wohnbebauung berücksichtigt werden. Die Experten empfehlen, die gesundheitlichen Auswirkungen von Bioaerosolen als wichtiges Entscheidungskriterium innerhalb der Richtlinie eingehend zu prüfen, da dafür keine belastbaren Daten vorliegen, was bereits gerichtlich festgestellt wurde.

Im Jahr 2008 wurde die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) neu gefasst. Walter Grotz und Boris Zimmermann, Müller-BBM GmbH, Planegg/Gelsenkirchen, schilderten ihre in zwei Jahren gesammelten Erfahrungen mit der Novelle. Ein einheitliches Vorgehen bei der Ermittlung (...) und der Beurteilung der Geruchsemissionen ist weiterhin weder landes- noch bundesweit festzustellen, fassten die beiden Fachleute zusammen. Tendenziell sei durch die Einführung von tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren die Genehmigung von Rinder- und Schweinehaltungen erleichtert, die Genehmigung von Mastgeflügelanlagen jedoch erschwert worden.

Zur Vermeidung oder Minderung von Emissionen aus Tierhaltungsanlagen kommen häufig Abluftreinigungsanlagen zum Einsatz. Welche Möglichkeiten und Grenzen bei den verschiedenen technischen Lösungsansätzen zu beachten sind, erläuterte Ewald Grimm, KTBL e.V., Darmstadt. Er unterstrich die wachsende Bedeutung dieser Technik: In den Veredelungshochburgen Cloppenburg, Vechta und Emsland (...) werden zwei von drei Bauvorhaben nur noch mit Abluftreinigung realisiert. Die wichtigsten Verfahren sind Biofilter, Rieselbettreaktor, zweistufige Ausführung mit Chemo- und Wasserwäsche sowie dreistufige Variante mit Chemo- und Wasserwäsche plus Biofilter. Mehrstufige Verfahren weisen die besten Reinigungsleistungen auf.


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