13.10.2006 RSS Feed

"Know-how-Schutz genießt oberste Priorität" – Gastkommentar von Peter Radewahn, Geschäftsführer des Dt. Verbandes Tiernahrung (DVT)

Radewahn Peter Dvt Die Diskussion um die prozentuale Angabe der Mischfutterkomponenten in der Mischfutterkennzeichnung währt mittlerweile 30 Jahre. In dieser Zeit wurden Prozentangaben erst eingeführt, dann wieder abgeschafft und nun sollen sie erneut eingeführt werden. Dabei standen immer wieder andere Beweggründe im Vordergrund. Ging es in den 80er Jahren um den Getreideanteil im Mischfutter und damit um die Getreide- und Substitute-Politk der EU, waren vor dem Hintergrund des BSE-Geschehens Transparenz und Rückverfolgbarkeit die politischen Leitmotive für die so genannte offene Deklaration. Die Behauptung, Rückverfolgbarkeit und Lebensmittelsicherheit ließen sich qua Prozentangaben herstellen, ist gefährlicher Populismus und war schon im Jahr 2001 falsch.

Diejenigen, die nun fordern, die prozentuale Kennzeichnung bei Futtermitteln nun endlich auch in Deutschland umzusetzen, übersehen, dass in kaum einem Land der EU derzeit ein Mischfutter mit der prozentualen Kennzeichnung der Einzelkomponenten ausgeliefert wird. Dies hat auch gute Gründe! Die Mischfutterhersteller Europas haben jahrelang vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) darum gestritten, dass zwar die prozentgenaue Zusammensetzung eines Mischfutters aus Gründen des Know-how-Schutzes gegenüber den Wettbewerbern nicht angegeben werden muss. Wohlgemerkt, es geht um die Wettbewerber und nicht um die Kunden! Außer Frage steht, dass der Landwirt wissen muss, welche Komponenten und welche Anteile ernährungsphysiologisch wichtiger Inhaltsstoffe (Rohprotein, Aminosäuren, Energie, usw.) im Futter enthalten sind. Gleiches gilt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Futtermittel-Zusatzstoffe.

Erstaunlich ist es dann allerdings, dass behauptet wird, der EuGH habe die Vorschrift zur prozentualen Kennzeichnung bestätigt und für rechtens erkannt. Mitnichten: Der EuGH hatte eine Reihe von Fragen zu prüfen, die ihm von nationalen Gerichten vorgelegt wurden. Darunter und vor allem: Ist die Vorschrift zur Angabe der prozentualen Anteile der Gemengteile eines Mischfutters verhältnismäßig? Hierzu hat der EuGH klar festgestellt, dass die exakte Angabe der Prozentanteile der verwendeten Komponenten unverhältnismäßig und damit von Anfang an nichtig war und ist. Dies vor allem deshalb, weil von der Prozentkennzeichnung der Komponenten eine gesundheitsrelevante Information nicht in dem Maß zu erwarten sei, dass den Herstellern die Preisgabe ihres Know-hows in vollem Umfang zuzumuten sei. Der Know-how-Schutz für die Hersteller wurde also ausdrücklich anerkannt.

Vom EuGH wurde allerdings nicht geprüft, ob die Vorschrift zur Angabe der prozentualen Anteile mit der vorgesehenen Toleranz von +/- 15 Prozent womöglich einer irreführenden Angabe gleich kommt. Diese Frage wurde dem EuGH bislang gar nicht gestellt und ist erst jetzt Gegenstand einer vom italienischen Obersten Gerichtshof eingebrachten Fragestellung beim EuGH. Der neutrale Beobachter muss sich also die Frage stellen, ob diejenigen, die nun so vehement für die Durchsetzung der Prozentkennzeichnung mit einer Toleranz von +/- 15 Prozent streiten, ernsthaft die Fehlinformation der Tierhalter in Kauf nehmen wollen. Denn darauf hätten die Mischfutterhersteller laut EuGH einen verbrieften Rechtsanspruch.

Die Mischfutterbranche hat in Deutschland und Europa eine Reihe von konstruktiven Vorschlägen gemacht. Eine Regelung, die die Kennzeichnung der Gemengteile nahe an der des Lebensmittelrechts regelt, wäre aus Sicht der Hersteller und der Tierhalter die optimale Lösung. Konkret hieße das, dass alle in einem Mischfutter enthaltenen Komponenten in absteigender Reihenfolge angegeben werden müssen und darüber hinaus die freie Wahlmöglichkeit zur Angabe der Prozentanteile besteht. Die Marktpartner wären dann in der Lage, die erforderliche Kennzeichnung selbst zu bestimmen.

Kein Mischfutterhersteller wird seinem Stammkunden eine Auskunft verweigern, die für den korrekten Einsatz eines Ergänzungsfuttermittels im Rahmen einer selbst erstellten Gesamtration erforderlich ist. Der unternehmerisch denkende Landwirt wird sich schon den Hersteller und das Futter suchen, das so deklariert ist, dass es seinen Anforderungen gerecht wird. Letztlich muss die Leistung der Tiere stimmen!


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