26.03.2009 RSS Feed

"Jetzt gibt es Geld zurück" - Gastkommentar von Dr. Frank Greshake, Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

Dr. Greshake

In die Rückerstattung der Absatzfondsbeiträge kommt langsam Bewegung. Bauern sollen sich vermehrt von ihren Abnehmern nicht vorschnell abspeisen lassen.

 

Die Bundesanstalt für Ernährung Landwirtschaft (BLE) hat seit Ende Februar allen Flaschenhalsbetrieben- vom kleinsten Eierdirektvermarkter bis zur Großmolkerei – formell mitgeteilt, dass sie auf die Erhebung der Absatzfondsbeiträge von 1. September 2008 bis 2. Februar 2009 definitiv verzichtet. Damit können – sofern noch nicht geschehen – alle Absatzfondsgebühren für diesen Zeitraum zurückerstattet werden. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn auf der Abrechnung an den Landwirt die Absatzfondsbeiträge nicht explizit ausgewiesen wurden, sondern zum Biespiel bei Schlachtabrechnungen in den Vorkosten enthalten waren.

 

An die Umsatzsteuer denken

 

Rückzahlungspflichtig ist immer das Unternehmen, von dem der Landwirt seine Abrechnung erhalten hat, als zum Beispiel der Viehkaufmann, Getreidehandel, Abpackbetrieb, Molkerei etc. Der Schlachtkonzern Vion hat letzte Woche seinen Lieferanten - zum Beispiel Erzeugergemeinschaften – bereits Abrechnungen mit Aufstellung der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe zukommen lassen. Somit kann jeder Vermarkter dem Primärerzeuger eine exakte Abrechnung über die Rückzahlung erstellen. Auf den Abrechnungen wurde der Absatzfondsbeitrag mit den sonstigen Vorkosten nach den Nettoerlösen abgezogen und auf den verbliebenen Betrag die Umsatzsteuer von – 7% oder 10,7 % - addiert.

Daraus resultiert, dass bislang dem landwirtschaftlichen Erzeuger nicht nur der Absatzfondsbeitrag sondern zusätzlich die darauf entfallenen Umsatzsteuer abgezogen wurde. Landwirte sollten deshalb darauf achten, dass sie nicht nur den Absatzfondsbeitrag, sondern zusätzlich die ihnen zustehende Umsatzsteuer zurückerhalten.

 

Frühere Widersprüche

 

Ein ganz unerfreuliches Thema sind die Widersprüche gegen die Absatzfondsbeiträge aus Zeiten vor dem 1. September 2008. Damit werden sich wohl noch Heerscharen von Juristen beschäftigen müssen – bis hin zu der Frage, ob der Beitragseinzug durch eine staatlich Stelle wie die BLE auf Basis eines nicht nur verfassungswidrigen, sondern nichtigen Gesetzes Rückerstattungsansprüche an Vater Staat auslöst.

Aber das bleibt vorerst Grundsatzfrage. Fakt ist: Die BLE hat mittlerweile jenen Unternehmen, die in früheren Zeiten zeitweilig Widerspruch eingelegt haben, ihre Forderungen bestätigt und zum Teil schon zurückbezahlt.

Viele Millionen Euro müssen da in nächster Zeit verteilt werden. Im Ungang mit der Angelegenheit scheinen Teile der der abnehmenden Hand die diffuse Informationslage ausnutzen zu wollen. Versandt werden zum Beispiel vorbereitete Abwehrschreiben, in denen argumentiert wird, man habe die zwischenzeitlich eingelegten Widersprüche (etwa Mitte 2007) nachträglich zurückziehen müssen. Wenn das tatsächlich so war, bekommt der Abnehmer, zum Beispiel der Schlachtbetrieb, tatsächlich kein Geld zurück, das er den Landwirten weiterreichen müsste – es ei denn, der einzelne Landwirt hätte ausdrücklich den Widerspruch gegen den Abgabenbescheid verlangt. Heute ist die Lage aber so, dass kein Landwirt weiß, was in der Rechtsabteilung des Abnehmers seinerzeit unternommen oder unterlassen wurde.

Denkbar wäre ja auch dieser Fall: Der Flaschenhalsbetrieb hat die Einsprüche aufrecht erhalten, die Landwirte aber darüber im Unklaren gelassen. Wenn jetzt eine Rückzahlung ansteht, ist die Versuchung groß, das Geld im Unternehmen zu belassen statt es an die eigentlichen Beitragszahler, die Landwirte, weiterzugeben. Das muss unbedingt verhindert werden!

Landwirte sind gut beraten, von ihren Abnehmern im Zweifelsfall eine verbindliche Erklärung darüber zu fordern, für welchen Zeitraum Absatzfondsbeiträge zurückerstattet wurden oder werden. Die Richtigkeit der Angaben kann dann möglicherweise später überprüft werden.


Dieser Kommentar erschien in Landwirtschaftlichen Wochenblatt Westfalen-Lippe Nr. 12 vom 19. März 2009


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