Insbesondere auf Druck des deutschen Lebensmitteleinzelhandels sehen die Schlachthöfe die Notwendigkeit, bei Ablieferung von Schlachtschweinen eine Erklärung vorzulegen, dass das verfütterte Schweinefutter die gesetzlichen Grenzwerte für Dioxin nicht überschritten hat.
Eine entsprechende Erklärung des Mischfutterherstellers und des Mästers wurde in einem gemeinsamen Gespräch zwischen Schlachthöfen, Futtermittelwirtschaft, ISN und Bauernverband erarbeitet.
Nach Rücksprache mit einigen Futtermittelunternehmen werden die Futtermittelunternehmen im Regelfall die geforderte Erklärung abgeben können. Die Mäster werden insoweit ohne zeitliche Verzögerung ihre Schlachtschweine vermarkten können.
Soweit im Einzelfall schweinehaltende Betriebe behördlicherseits gesperrt sind, muss mit der Behörde geklärt werden, wie eine solche Vermarktungssperre wieder aufgehoben werden kann. Die ISN bemüht sich hier, auch für diese Fälle eine praktikable Lösung zu erreichen.
Die Varianten sind mit der Futtermittel- und Schlachtindustrie abgestimmt.
Variante 1:
Hiermit wird bestätigt, dass nach unserem derzeitigen Erkenntnisstand das an den Erzeugerbetrieb ... (Name/Adresse) gelieferte Futter dem Futtermittelrecht entspricht und insbesondere der gesetzliche Grenzwert für Dioxin unterschritten wird.
Variante 2:
Hiermit bestätigen wir, dass wir keine Futterfette der Firma Harles & Jentzsch GmbH eingesetzt haben
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Variante 3:
Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass die an den Erzeugerbetrieb (Name/Adresse) gelieferten Futtermittel von der zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde als unbedenklich und verkehrsfähig eingestuft worden sind.










Dokumentation...